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Die Errichtung beziehungsweise Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung können natürliche oder juristische Personen (Vereine, Unternehmen) bei der Stiftungsaufsicht beantragen.
Volltext
Die Errichtung beziehungsweise Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung können natürliche oder juristische Personen (Vereine, Unternehmen) beantragen. Der Stifter verpflichtet sich auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (Barvermögen und/oder Wertpapiere/Immobilien) auszustatten. Eine Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung regelt die innere Organisation.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben sollen, Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung bei der Stiftungsaufsicht einzureichen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die frühzeitige Einbeziehung der Stiftungsaufsicht ist sinnvoll, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit sowie zur dauerhaften Sicherstellung des Stifterwillens einbeziehen zu können.
Eine Vorabstimmung sollte mit dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Für die Anerkennung einer Stiftung werden benötigt:
- ein formloser Antrag,
- ein Stiftungsgeschäft, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht,
- eine Stiftungssatzung/ Stiftungsverfassung in zweifacher Ausfertigung,
- eine Einverständniserklärung der Mitglieder der Stiftungsorgane zur Mitarbeit.
Beispielvorlagen für ein Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung finden Sie im Abschnitt "Formulare".
Stiftungsgeschäft
Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung
Einverständniserklärung der Mitglieder der Stiftungsorgane zur Mitarbeit
Voraussetzungen
Die Stiftungsaufsicht erkennt die Stiftung als rechtsfähig an, wenn
- das Stiftungsgeschäft den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht,
- die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint,
- der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens. Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Stifter muss deshalb der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmen. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.
Das zuständige Finanzamt berät über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung. Dies betrifft insbesondere die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung, um mögliche Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Tipp: Es empfiehlt sich, noch vor dem Antrag auf Anerkennung der Stiftung, den Entwurf der Stiftungssatzung/Stiftungssatzung dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der steuerlichen Aspekte vorzulegen. Dadurch verkürzt sich das Anerkennungsverfahren.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Anerkennung gemeinnütziger rechtsfähiger Stiftungen ist in Mecklenburg-Vorpommern gebührenfrei.
Für die Anerkennung nicht gemeinnütziger Stiftungen und Familienstiftungen fallen Verwaltungsgebühren, die sich nach dem Aufwand richten, an.
Verfahrensablauf
Füllen Sie als potentieller Stifter den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Stiftungsaufsicht ein. Die Stiftungsaufsicht berät Sie bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung.
Die Stiftung wird mit der Anerkennung rechtsfähig und kann fortan selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie erhalten ein Anerkennungsschreiben und eine beglaubigte Ausfertigung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung zurück.
Fristen
Keine
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Klage einreichen.
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Justizministerium M-V – Stiftungsaufsicht, Referat 390
Ansprechpunkt
Justizministerium M-V
Stiftungsaufsicht - Referat 390
Puschkinstraße 19 - 21
19055 Schwerin
Telefon 0385/588 13390 und 0385/588 13391
E-Mail: poststelle@jm.mv-regierung.de