Teaser
Um als „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder als „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ tätig zu werden, müssen Sie einen Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung stellen.
Volltext
Das Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder die Ausübung dieses Berufs ist durch rechtliche Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.
Sie können mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" in der amtlichen Lebensmittelüberwachung nur arbeiten, wenn Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung besitzen und damit Ihre Qualifikation den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.
Die zuständige Stelle prüft den Antrag. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie die Erlaubnis und dürfen die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag
- Lebenslauf
- Nachweise über das Vorliegen der Ausbildungsabschlüsse
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Alle Dokumente sind gegebenenfalls als beglaubigte Kopie vorzulegen. Weitere Unterlagen können gegebenenfalls erforderlich sein.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer
- ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule der Bundesrepublik Deutschland mit einer Regelstudienzeit von mindestens neun Semestern erfolgreich abgeschlossen hat,
- nach Abschluss des Studiums eine berufspraktische Ausbildung von mindestens zwölf Monaten an einer hierfür zugelassenen Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder einer als gleichwertig anerkannten Einrichtung erhalten hat,
- die Zweite Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker erfolgreich abgelegt hat,
- sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
- Kostenspanne: 25,00 - 85,00 EUR
Verwaltungsgebühr: EUR 25,00 - 85,00
Kassenzeichen: 1.2.10
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-VetKostVMV2008V9Anlage
Verfahrensablauf
Ihren Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung richten Sie an die zuständige Stelle. Hierzu ist ein schriftlicher, formloser Antrag zu stellen. Die einzureichenden Antragsunterlagen sind beizufügen.
Die zuständige Stelle prüft den Antrag. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie die Erlaubnis und dürfen die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Referat 530