Anerkennung als Lehrkraft mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz; Anerkennung beantragen
  • Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz; Anerkennung beantragen
  • Der Beruf Lehrerin und Lehrer ist in Deutschland reglementiert. Für die uneingeschränkte und dauerhafte Arbeit in dem Beruf muss die Qualifikation nachgewiesen werden.
  • Die Ausbildung als Lehrerin oder Lehrer kann auch aus dem Ausland sein. Sie muss dann anerkannt werden.
  • Das Verfahren und die genauen Voraussetzungen hängen vom Bundesland ab, in dem man als Lehrerin oder Lehrer arbeiten möchte.
  • Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob die ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig ist.
  • Die zuständige Stelle hängt von dem gewählten Bundesland ab.

Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland und wollen in Deutschland arbeiten? Dann müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Volltext

Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Deutschland ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Für die Anerkennung muss Ihre Berufsqualifikation gleichwertig sein.

Sie können den Antrag für das Verfahren auch aus dem Ausland stellen.

Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.

  • Antragsformular der zuständigen Stelle
  • Wenn es kein Antragsformular gibt: Einen formlosen und unterschriebenen Antrag
  • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Zertifikate, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records, Prüfungsordnung)
  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
  • Nachweise Ihrer Berufserfahrung als Lehrerin oder Lehrer
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Vielleicht: Erklärung oder Nachweis, dass Sie in dem gewählten Bundesland in dem Beruf arbeiten wollen. Nachweise sind z. B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

Für die Einstellung in den Schuldienst sind meistens weitere Dokumente wichtig. Diese Dokumente müssen Sie erst abgeben, wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen oder wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer eingestellt werden.

  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung:
    Führungszeugnis aus Deutschland oder Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest

In Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antragsformular der zuständigen Stelle
  • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Zertifikate, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweise Ihrer Berufserfahrung als Lehrerin oder Lehrer

W Meklemburgii-Pomorzu Przednim wymagane są następujące dokumenty:

  • Formularz wniosku od właściwego organu
  • Dowód tożsamości (paszport lub dowód osobisty)
  • Akt małżeństwa (w przypadku zmiany nazwiska w związku z zawarciem małżeństwa)
  • Życiorys
  • Dowód kwalifikacji zawodowych (np. świadectwa, dyplomy, certyfikat zawodowy)
  • Dowód treści i czasu trwania kształcenia (np. suplement do dyplomu, transkrypcja zapisów)
  • Dowód doświadczenia zawodowego w charakterze nauczyciela

The following documents are required in Mecklenburg-Vorpommern:

  • Application form from the competent authority
  • Proof of identity (passport or identity card)
  • Marriage certificate (if your name has changed due to marriage)
  • curriculum vitae
  • Proof of your professional qualifications (e.g. certificates, diplomas, professional certificate)
  • Proof of the content and duration of your education (e.g. diploma supplement, transcript of records)
  • Proof of your professional experience as a teacher

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland.
  • Sie wollen in dem gewählten Bundesland als Lehrerin oder Lehrer arbeiten.

Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle informiert Sie über das erforderliche Sprachniveau.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesund.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind z. B. die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und die Anzahl der Unterrichtsfächer. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Ihre weiteren Qualifikationen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie meistens eine Ausgleichsmaßnahme machen.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Lehrerin oder Lehrer und machen vielleicht eine Zusatzausbildung. Das bedeutet, Sie nehmen z. B. an Lehrveranstaltungen an einer Hochschule teil.
  • Eignungsprüfung: Sie machen Unterrichtsproben und mündliche Prüfungen. Eine Unterrichtsprobe bedeutet: Sie führen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern durch. Prüferinnen und Prüfer beobachten und beurteilen Ihren Unterricht. Die zuständige Stelle informiert Sie über notwendige Unterrichtsproben und Prüfungen.

Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Manchmal entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie absolvieren sollen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.

Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Ihrem Bundesland bewerben. Das ist ein gesondertes Verfahren. Dann werden die weiteren Voraussetzungen für die sogenannte Lehramtsbefähigung geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Lehramtsbefähigung. Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Es gibt abhängig vom Bundesland verschiedene Möglichkeiten, ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten, z. B. über einen Seiteneinstieg oder an einer Privatschule. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Details.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt folgendes:

  • Eine elektronische Zusendung des Antrags ist zurzeit nicht möglich. Bitte reichen Sie den Antrag per Post ein oder geben ihn persönlich ab.

The following applies in Mecklenburg-Vorpommern:

  • It is currently not possible to send the application electronically. Please submit the application by post or hand it in personally.

W Meklemburgii-Pomorzu Przednim obowiązują następujące zasady:

  • Obecnie nie ma możliwości przesłania wniosku drogą elektroniczną. Prosimy o przesłanie wniosku pocztą lub dostarczenie go osobiście.

Hinweise (Besonderheiten)

Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind:

  • Quereinstieg
  • Seiteneinstieg
  • Direkteinstieg
  • Arbeiten als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer
  • Arbeiten an einer Privatschule
  • Arbeiten an internationalen Schulen
  • Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache)
  • Arbeiten in Vorbereitungsklassen und Förderklassen (z. B. Deutsch als Fremdsprache – DaF oder Deutsch als Zweitsprache – DaZ)
  • Arbeiten außerhalb einer Schule (z. B. in der Erwachsenenbildung)

Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz:
Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und es gibt viele wesentliche Unterschiede? In einigen Bundesländern können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Sie dürfen als Lehrerin oder Lehrer dann nur bestimmte Aufgaben übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Gleichwertigkeit mit der 1. Staatsprüfung
In den meisten Bundesländern können Sie Ihre Berufsqualifikation auch nur mit dem Abschluss des deutschen Lehramtsstudiums (1. Staatsprüfung) vergleichen lassen. Wenn Ihre Berufsqualifikation mit der 1. Staatsprüfung gleichwertig ist, dann ist die Zulassung z. B. zum Vorbereitungsdienst oder zu einem Seiteneinstieg möglich. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Der Vorbereitungsdienst ist die pädagogisch-praktische Ausbildung. Diese Ausbildung schließt mit der 2. Staatsprüfung ab. Die praktische Ausbildung heißt auch: Referendariat.

Wenn Sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließen, können Sie sich als Lehrerin oder als Lehrer an öffentlichen Schulen bewerben. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung in Mecklenburg-Vorpommern sind:

  • Seiteneinstieg
  • Arbeiten als Vertretungskraft
  • Arbeiten an einer Privatschule
  • Arbeiten außerhalb einer Schule (zum Beispiel in der Erwachsenenbildung)

Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz:

In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Prüfung des partiellen Berufszugangs von Amts wegen.

Gleichwertigkeit mit der 1. Staatsprüfung

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es einen Unterschied zwischen Seiteneinstieg und Quereinstieg. Der so genannte " Quereinstieg " ist in Mecklenburg-Vorpommern im Prinzip eine  Sonderform des Referendariats an beruflichen Schulen . Anders als der Seiteneinstieg erfolgt der Quereinstieg über einen  Vorbereitungsdienst  gemeinsam mit Absolventinnen und Absolventen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt. Die Begriffe Seiteneinstieg und Quereinstieg werden in den Ländern unterschiedlich definiert.

Możliwości pracy jako nauczyciel bez uznania w Meklemburgii-Pomorzu Przednim obejmują

  • wejście z boku
  • praca w zastępstwie
  • praca w szkole publicznej
  • Praca poza szkołą (na przykład w edukacji dorosłych)

Częściowy dostęp do zawodu w przypadku kwalifikacji zawodowych z UE, EOG lub Szwajcarii:

W Meklemburgii-Pomorzu Przednim egzamin z częściowego dostępu do zawodu przeprowadzany jest z urzędu.

Równoważność z pierwszym egzaminem państwowym

W Meklemburgii-Pomorzu Przednim istnieje różnica między "lateral entry " a "lateral entry" . W Meklemburgii-Pomorzu Przednim tzw. "lateral entry " jest zasadniczo specjalną formą stażu w szkołach zawodowych . W przeciwieństwie do bocznego naboru, boczny nabór odbywa się poprzez służbę przygotowawczą wraz z absolwentami pierwszego egzaminu państwowego do zawodu nauczyciela. Pojęcia "lateral entry" i "lateral entry" są różnie definiowane w poszczególnych krajach związkowych.

Opportunities for working as a teacher without recognition in Mecklenburg-Vorpommern include

  • lateral entry
  • Working as a substitute
  • Working at a private school
  • Working outside a school (for example in adult education)

Partial access to the profession for professional qualifications from the EU, the EEA or Switzerland:

In Mecklenburg-Vorpommern, the examination of partial access to the profession is carried out ex officio.

Equivalence with the 1st state examination

In Mecklenburg-Vorpommern, there is a difference between lateral entry and lateral entry. In Mecklenburg-Vorpommern, so-called "lateral entry " is basically a special form of traineeship at vocational schools . Unlike lateral entry, lateral entry takes place via a preparatory service together with graduates of the first state examination for the teaching profession. The terms lateral entry and lateral entry are defined differently in the federal states.

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

zuständige Stelle

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Referat VII 230 - Schulrecht, Lehrerbeamten- und Tarifrecht, Lehrereinstellung

Werderstraße 124
19055 Schwerin, Landeshauptstadt