Ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Strahlenschutzverordnung Ermächtigung

  • Ärzte und Ärztinnen beantragen eine Ermächtigung nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
  • Ärzte und Ärztinnen müssen dafür entsprechende Qualifikationen (Weiterbildung, Kurse, Sachkunde) nachweisen.
  • Die Ermächtigung ist auf fünf Jahre befristet.

Wenn Sie als Arzt oder Ärztin eine Ermächtigung für die Untersuchung strahlenexponierter Personen beantragen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Behörde erhalten.

Volltext

Als ermächtigter Arzt oder ermächtigte Ärztin haben Sie die Aufgabe, ärztliche Untersuchungen nach der Strahlenschutzverordnung sowie die besondere ärztliche Überwachung durchzuführen. Für jede Person, die Ihrer ärztlichen Überwachung unterliegt, führen Sie eine Gesundheitsakte.

  • Antrag auf Ermächtigung
  • Je nach medizinischer Weiterbildung Nachweise über
    • die Sachkunde,
    • einen Grundkurs im Strahlenschutz
    • sowie den Spezialkurs nach der Strahlenschutzverordnung (Teil 1 und/oder Teil 2).

Voraussetzungen

Sie können nachweisen, dass Sie

  • über eine Ausbildung oder relevante praktische Erfahrungen verfügen,
  • die Sachkunde besitzen,
  • einen Grundkurs im Strahlenschutz
  • sowie den Spezialkurs nach der Strahlenschutzverordnung (Teil 1 und/oder Teil 2) absolviert haben.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein, sofern diese Unterlagen bei der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen. Diese prüft den Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ermächtigung. Bei positiver Prüfung wird die Ermächtigung übersandt und die Verwaltungsgebühren abgerechnet.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Antragstellung bei der zuständigen Behörde ist ausschließlich möglich, wenn Sie dort als in Schleswig-Holstein beruflich tätiger Arzt und Ärztin geführt werden. Sind Sie in anderen Bundesländern beruflich tätig, wenden Sie sich bitte an die dort zuständige Behörde.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

            Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.