Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte- Krankenversicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlungen zur Verhütung und Therapie von Krankheiten.
- Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen
- Die behandelnden Ärzte müssen für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sein
Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.
Volltext
Gesetzlich Krankenversicherte haben im Bedarfsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung soll dabei zweckmäßig und erforderlich sein. Sie kann
- der Verhütung von Krankheiten
oder
- der Früherkennung und Therapie von Krankheiten
dienen.
Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, wenn diese ärztlich angeordnet ist.
Gesetzlich Versicherte können dabei jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das können zum Beispiel Hausärzte oder Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder ambulanten Einrichtungen sein. Meistens bietet es sich an, zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt zu kontaktieren.
- Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.