Teaser
Wenn Sie Mitglied einer Handwerkskammer sind und sich dort erfasste persönliche oder betriebsbezogene Daten ändern, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.
Volltext
Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind. Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht bei Veränderungen, die unter anderem folgende Fälle erfasst:
- Anschriftenänderungen des / der Betriebsinhaber(s) oder der Betriebsinhaberin(nen) oder der Betriebsstätte,
- Änderungen im Bestand der Betriebsstätten,
- geänderte elektronische Kontaktdaten wie (Mobil-)Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse,
- Änderungen bei personenbezogenen Angaben zu Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen,
- Änderungen bei vertretungsberechtigten Personen von Gesellschaften.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zum Betrieb:
- Betriebsnummer
- Betriebsname
- Gegebenenfalls Datum des Inkrafttretens der Datenänderung
- Angabe zur Art der Datenänderung (z.B. Kontaktdaten und Adressen sowie weitere Daten zu Personen und Betriebsstätten)
Namensänderungsurkunde des Standesbeamten
Meldebestätigung (aktuell)
Nachweis der Staatsangehörigkeit
Handelsregisterauszug
Gewerbeummeldung
Geschlechtsänderung
Voraussetzungen
Bei der Handwerkskammer gespeicherte betriebsbezogene Daten haben sich geändert, so insbesondere:
- Adress- und Kontaktdaten des Betriebs oder einer Betriebsstätte
- Eintragung oder Löschung einer Betriebsstätte
- persönliche Daten des Inhabers oder der Inhaberin
- Daten der Geschäftsführung oder der Gesellschafter beziehungsweise Gesellschafterinnen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Verfahrensablauf
Informieren Sie Ihre Handwerkskammer über eine Änderung eintragungsrelevanter persönlicher oder betriebsbezogener Daten. Änderungsmitteilungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Bearbeitungsdauer
keine
Fristen
keine
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.