Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Kurztext

  • In Mecklenburg-Vorpommern: Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
  • kostenpflichtig; Gebührenrahmen: 60 - 2.500 Euro

Teaser

Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.

Volltext

Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist kostenpflichtig.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
  • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
    • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
    • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
    • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
  • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
  • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

    Voraussetzungen

    • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
    • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
      • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
      • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
    • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
    • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

    Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

    • Gebührenrahmen: je Wohnung oder sonstigem Raum, je Gebäude zwischen 60 - 2.500 Euro

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
    • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
    • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
    • Sie erhalten zudem einen Gebührenbescheid.

    Bearbeitungsdauer

    • keine Angabe

    Fristen

    • keine

    Formulare

    • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Rechtsbehelf

    • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

    Urheber

    TF Bauen & Wohnen in Zusammenarbeit mit dem LK LUP und der Hansestadt Rostock

    Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

    Fachlich freigegeben am

    10.08.2020

    Status

    55

    Zuständige Stelle

    • zuständige Baubehörde des Landes

    In Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr.

    Zuständige Stellen und Formulare

    Detailansicht »

    Adresse:

    FG Bauverwaltung

    Garnisonsstraße 1
    19288 Ludwigslust, Stadt
    19092

    Telefon: 03871 722-6320 (Frau Niehus (FGL))

    E-Mail: corina.niehus@kreis-lup.de

    Öffnungszeiten:

    Montag 8 bis 13 Uhr

    Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

    Mittwoch geschlossen

    Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

    Freitag 8 bis 13 Uhr

    Ansprechpartner:

    Frau Claudia Edling
    Position: Sachbearbeiterin
    Telefon: 03871 722-6331
    Raum: B302 (LWL)
    Frau Marlies Kirmeß
    Position: Sachbearbeiterin
    Telefon: 03871 722-6330
    Raum: B302 (LWL)
    Frau Simone Sprenger
    Position: SB Bau- und Bodendenkmalschutz
    Telefon: 03871 722-6321
    Raum: C305 (LWL)