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Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Volltext
Das Abbrennen von
- Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
- von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
- von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
- sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2
muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Handlungsgrundlage(n)
§ 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
§ 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Tarifstelle 2.3 der Sprengstoffkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Personalien der Verantwortlichen
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz
Lageplan
Lageplan der Umgebung und Kennzeichnung des Abbrennplatzes des Feuerwerks
sonstige Unterlagen
Ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden (optional) sowie die Effektliste
Voraussetzungen
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Verwaltungsgebühr: EUR 30,00 - 150,00
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SprengKostVMVrahmen
Fristen
vor Abbrennen des Feuerwerks
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 14 Tage
vor Abbrennen des Feuerwerks in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 4 Wochen
Formulare
- Formulare / Online-Dienste: ja
- Schriftformerfordernis: Nein
- Persönliches Erscheinen: Nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales