Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (gewerblich) anzeigen

Teaser

Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Volltext

Das Abbrennen von

  • Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
  • von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
  • von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
  • sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2

muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen

  • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
  • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalien der Verantwortlichen
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz


Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz


Lageplan

Lageplan der Umgebung und Kennzeichnung des Abbrennplatzes des Feuerwerks


sonstige Unterlagen

Ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden (optional) sowie die Effektliste

Voraussetzungen

Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Fristen

vor Abbrennen des Feuerwerks

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 14 Tage

vor Abbrennen des Feuerwerks in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 4 Wochen

Formulare

  • Formulare / Online-Dienste: ja
  • Schriftformerfordernis: Nein
  • Persönliches Erscheinen: Nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.09.2018

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

120,00 Euro beim Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

Konkrete Angaben über die einzelnen Kategorien der Feuerwerkskörper finden Sie im § 3a des Sprengstoffgesetzes.

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 502 - Schwerin - Fachgruppe Sprengstoffanzeigen

Friedrich-Engels-Str. 47
19061

Telefon: +49 385 588-59962

E-Mail: arbeitsschutz.schwerin@lagus.mv-regierung.de
Webseite: Landesamt für Gesundheit und Soziales - Abteilung Arbeitsschutz - Standorte und Kontakt

Ansprechpartner:

Anne Lehmann
Position: Fachperson für Datenschutz
Telefon: +49 385 588-59410