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Ziel der Förderung ist die Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft.
Volltext
Was wird gefördert?
Das Land gewährt zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, tiergerechten, multifunktionalen sowie witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen Zuwendungen. Die Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes, insbesondere der Emissionsminderung, stehen dabei besonders im Fokus.
Gegenstand der Förderung:
- Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter zur Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
- bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere tierartgerechtere Haltungsverfahren
- Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse (Frostschutzberegnungsanlagen, Hagelschutznetze) für Sonderkulturen
- Nebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Betreuung und Beratung
Förderkatalog
1. Förderung von langlebigen Investitionen in der Tierhaltung und/oder arbeitsintensiven Bereichen:
- Milchproduktion
- Sauenhaltung (bis zum Absetzen der Ferkel)
- Ferkelaufzucht (in der Regel abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen)
- Mastschweinehaltung ökologisch
- Mastschweinehaltung konventionell, dabei gilt für Stallneubauten: nur bei Einhaltung der Bedingungen zur Premiumförderung
- Legehennenhaltung ökologisch
- Legehennenhaltung konventionell, dabei gilt für Stallneubauten: Mobilställe oder Stallneubauten mit einer Tierzahl von maximal 12.000 je Gebäude bei Einhaltung der baulichen Bedingungen nach Tierschutzlabel des deutschen Tierschutzbundes (Premiumstufe)
- Mastgeflügelhaltung ökologisch
- Mastgeflügelhaltung konventionell, dabei gilt für Stallneubauten: nur Mobilställe
- Haltung von Schafen, Ziegen, Rindern zur Mast, Mutterkühen, Jungrindern, Pferden und sonstigen Tieren
- Gartenbau (Gemüse, Obst, Zierpflanzen) und Kartoffelproduktion
- Sonstiger Marktfruchtanbau nur für Junglandwirte bis zu einer Betriebsgröße von 280 ha und /oder für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz
Im Fall von Stallbauinvestitionen sind die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung zu erfüllen (Anlage 1 der Richtlinie).
Darüber hinaus sind besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz zu erfüllen. Diese gelten dann als erfüllt,
- wenn der Betrieb ökozertifiziert ist oder
- wenn ein mit Gülle wirtschaftender Betrieb einen Nachweis über neun Monate Lagerkapazität für Gülle, Jauche und Gärreste (inklusive des mit der zur Förderung beantragten Maßnahme zusätzlich produzierten Wirtschaftsdüngeranfalls) erbringt oder
- wenn ein mit Mist wirtschaftender Betrieb einen Nachweis über eine Lagerkapazität von fünf Monaten für Festmist erbringt oder
- wenn ein Gartenbaubetrieb aufgrund von Maßnahmen deutlich Energie einspart, wie z.B. mit dem Neubau energiesparender Gewächshäuser, Wärme- und Kältedämmungsmaßnahmen sowie Steuer- und Regeltechnik oder
- wenn bei Investitionen in Bewässerungsanlagen eine Wassereinsparung von mindestens 25 % erreicht wird bzw. bei der Erstanschaffung nur wassersparende Technik zum Einsatz kommt,
- wenn die Anforderungen z. B. in der Anlage 2 der AFP-Richtlinie (spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz) erfüllt werden.
2. Maschinen und Technik im Innenbereich:
Die unter 2.3 der aktuellen Richtlinie genannte Liste des Ministeriums umfasst grundsätzlich alle nicht mobilen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes und außerdem die mobilen
- Futtermischwagen für Totalmischrationen
- Geräte zur Ferkelkastration
- Milchtaxi
- Maschinen und Geräte zur Reinigung, Entmistung, Strohverteilung im Stallbereich sowie zur Tiererkennung, Pflege und Fütterung der Tiere (z. B. Spaltenreiniger, Transponder, Futterschieber, Siloentnahmegerät)
- Gabelstapler, Steintrenn-, Sortier- und Verpackungsanlagen sowie Förderbänder z. B. für die Kartoffel-, Obst- oder Gemüseproduktion
- Maschinen und Geräte zur Güllehomogenisierung, Separation
- technische Anlagen zur Gewächshausbewirtschaftung
- mobile Hebebühnen, z. B. für das Beladen von Tiertransportern im Geflügelbereich
- Anlagen zur Einzäunung mobiler Geflügelställe (einschließlich Stromaggregate), mobile Silos für die Futterversorgung der Mobilställe
- Waagen zur Gewichtsermittlung bei Tieren
- Klauen- und Behandlungsstände
- Anbaugeräte zur Befüllung von Futtersilos in Mobilställen in der Geflügelhaltung
- Geflügelschlachtmobile.
3. Förderung von spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz:
- Emissionsminderung in Stallbauten (Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, Verkleinerung Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme, Güllekühlung)
- Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger sowie Festmistlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten
- Nachrüstung von Abdeckungen für in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger
- Ressourcenschonende Einrichtungen zum Umweltschutz (geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme im Freiland; Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte, „Biobett“ Systeme zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen)
- Die Liste ist nicht abschließend.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden landwirtschaftliche Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen. Dazu gehören auch Imkereien sowie Wanderschäfereien.
Antragsteller auf Zuwendungen müssen die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen.
Wie wird gefördert?
40 % Zuschuss:
- bei Stallbauinvestitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 Teil B (Premiumförderung) der Richtlinie erfüllen
- Frostschutzberegnung, Hagelschutznetze für Sonderkulturen
- Emissionsminderung in Verbindung mit Stallbauten (Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger mit fester Abdeckung, Festmistlagerstätten; die Mindestlagerkapazität muss zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgehen)
- Nachrüstung von Abdeckungen für in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger unabhängig von Stallbauten
- Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz, die nur in Verbindung mit Stallbauten gemäß Anlage 1 Teil B der AFP-RL (Premiumförderung) umzusetzen sind (Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung)
- Abluftreinigungsanlagen (auch Nachrüstung)
- ressourcenschonende Einrichtungen zum Umweltschutz (geschlossene Bewässerungssysteme, Reinigungsplätze PSM, „Biobett“-Systeme).
30 % Zuschuss:
- Modernisierungsmaßnahmen für eine besonders tiergerechte Haltung (Umstellung der Haltung Jung- oder Zuchtsauen im Deckzentrum oder Abferkelbereich, Umstellung Anbindehaltung Rinder auf Laufstall oder Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung zur Erfüllung der Anforderung TierSchNutzV) bei Erfüllung der Anforderungen gemäß Anlage 1, Teil A der AFP-RL (Basisförderung) befristet bis zum 31.12.2025
- Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz, die nur in Verbindung mit Stallbauinvestitionen gemäß Anlage 1 Teil A der AFP-RL (Basisförderung) umzusetzen sind (Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung)
20 % Zuschuss:
- sonstige Investitionen, Stallbauinvestitionen (Basisförderung gemäß Anlage 1, Teil A der AFP-RL) sowie für Erschließungsmaßnahmen
Zusätzlich 10 % Zuschuss:
- Junglandwirten (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt) kann zusätzlich ein Zuschuss in Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage - höchstens EUR 20.000 - gewährt werden, wenn die geförderte Maßnahme während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer/-in in einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt wird.
Gebühren für die Betreuung können bezuschusst werden; der maximale Zuschuss beträgt 10.500 EUR.
Die Förderung ist begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 3 Mio. EUR. Diese Obergrenze kann höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden. Der AFP-Zuschuss ist in der laufenden Förderperiode auf 1 Mio. EUR je Unternehmen begrenzt.
Bauliche Investitionen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 5 Mio. EUR sind nicht förderfähig.
Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung erforderlich sind, können Bürgschaften bei der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern gewährt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Förderantrag sind u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:
- Investitionskonzept Betreuer-/Beraterbericht
- Nachweis der Gesamtfinanzierung
- Ausbildungs- bzw. Qualifizierungsnachweis (Betriebsleiter)
- Aktueller Handelsregisterauszug
- Aktueller Gesellschaftervertrag
- Kooperationsvertrag ggf. Geschäfts-oder Aktionsplan
- Erklärung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“
- Beteiligungen des Antragstellers an anderen Unternehmen
- Betreuer-, Beratervertrag ggf. Vollmacht des Antragstellers
- Architekten- bzw. Ingenieurvertrag
- Eigentumsnachweis
- Lageplan des Bauvorhabens
- Bauunterlagen
- mindestens drei schriftliche Kostenangebote oder Kostenschätzung eines Architekten oder Bauingenieurs nach DIN 276 oder mindestens drei schriftlich dokumentierte Preisvergleiche (Markterkundungen)
- bei Bewässerungsvorhaben: behördliche Genehmigungen ggf. wasserrechtliche Erlaubnis; Nachweis Wassereinsparung 25 %, Nachweis 10 % der selbstbewirtschafteten Ackerfläche mit beregnungswürdigen Kulturen bebaut
- Bio-Zertifikat bei ökologisch wirtschaftenden Unternehmen
- QS-Standard I Zertifikat bei konventioneller Schweineproduktion
- Bescheinigung über das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung des Kannibalismus im Bestand bei konventioneller Schweinehaltung
- Tierbestand zur Berechnung des GV-Besatzes
- Nachweis der Einhaltung der baulichen Anforderungen
- Nachweis, dass die Mindestlagerkapazität zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgehen (bei Förderung von Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger bzw. Festmistlagerstätten)
- Planungsrechnung bei Existenzgründung, Nachweis angemessener Eigenkapitalanteil
- KMU Erklärung
- Grundsteuermessbescheid
- Nachweis Junglandwirt (z.B. Kopie des Personalausweises, Qualifikation, Nachweis der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer im landwirtschaftlichen Unternehmen; Höhe der Beteiligungen/Stimmrechte)
- Erhebungsblatt Evaluation
Voraussetzungen
- Nachweis der beruflichen Fähigkeiten für die ordnungsgemäße Führung des Betriebes; in der Regel Fachschulabschluss in einem landwirtschaftlichen Beruf (Betriebsleiter)
- Vorlage von mindestens drei BMEL-Jahresabschlüssen
- Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Investitionsmaßnahmen
- Betreuungspflicht bei baulichen Maßnahmen mit mehr als EUR 100.000 zuwendungsfähigem baulichen Investitionsvolumen
- Mindestinvestitionsvolumen von EUR 20.000
- der Viehbesatz darf 2 GV/ha LN nicht übersteigen
- Einhaltung einer Eigenkapitalquote unter 78 % bei Betrieben über 280 ha (Prosperitätsgrenze)
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Der Antrag ist vollständig bis zum 31. August eines jeden Jahres (sofern er noch im laufenden Jahr bewilligt werden soll) bei der Bewilligungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, einzureichen.
Die Projektauswahl erfolgt unter bewilligungsreifen Anträgen an den jeweiligen Stichtagen (31.3.; 30.6.; 30.9.; 30.11.) unter Anwendung festgelegter Auswahlkriterien.
Bearbeitungsdauer
individuell
Fristen
Der Antrag ist vollständig bis zum 31. August eines jeden Jahres (sofern er noch im laufenden Jahr bewilligt werden soll) bei der Bewilligungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, einzureichen.
Die Projektauswahl erfolgt unter bewilligungsreifen Anträgen an den jeweiligen Stichtagen (31.3.; 30.6.; 30.9.; 30.11.) unter Anwendung festgelegter Auswahlkriterien.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
07.02.2022
Zuständige Stelle
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Ansprechpunkt
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
Herr Rentz, Tel.: +49 385 59586-270
Herr Klevenow, Tel.: +49 385 59586-272
Fax: +49 385 59586-570
E-Mail: poststelle@staluwm.mv-regierung.de
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Mecklenburg-Vorpommern
Referat 300
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin
Tel.: +49 385 588-16109
Fax: +49 385 588-6024