Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

 

Volltext

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.

 

Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abmelden.

 

 

Erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers

Personaldokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben)

 

 

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

es entstehen keine Kosten.

 

 

Verfahrensablauf

Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen oder Lebenspartnern mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Diese Person muss versichern, dass sie zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt ist (auch Vollmachten der übrigen Meldepflichtigen sind geeignet). Für die Änderung der Wohnungsangaben in den Personaldokumenten bedarf es der Vorlage der Personalausweise oder der Reisepässe der übrigen Meldepflichtigen.

 

Viele Meldebehörden stellen diese auch bereits als Download im Internet zur Verfügung. Sie können die erforderlichen Angaben aber auch vor Ort in das automatisierte Verfahren eingeben lassen.

 

 

Fristen

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

 

 

Weiterführende Informationen

Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung.

 

Die Einwohner haben der Meldebehörde bei der Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie haben und welche die Hauptwohnung ist.

 

 

Hinweise (Besonderheiten)

Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf Verlangen die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

 

Urheber

II 210

 

 

Fachlich freigegeben durch

BMI, Dr. Laier, RL VII2

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

19.11.2015

 

 

Zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt

In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Meldebehörden die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Meldebehörden.

 

 

Ansprechpunkt

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Einwohnermeldeamt / Fischereiangelegenheiten

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 03883 623-0
Telefax: 03883 721-087

E-Mail: info@hagenow.de
Webseite: www.hagenow.de

Öffnungszeiten:

Montag

08.00 - 13.00 Uhr

 

Dienstag

08.00 - 13.00 Uhr

14.00 - 18.00 Uhr

 

Mittwoch

08.00 - 13.00 Uhr

 

Donnerstag

08.00 - 13.00 Uhr

14.00 - 18.00 Uhr

 

Freitag

08.00 - 13.00 Uhr

Ansprechpartner: