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Um in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsbezeichnung "Veterinärmedizinisch-technische(r) Assistentin/ -assistent" führen und den Beruf ausüben zu dürfen, bedarf es einer gesonderten Erlaubnis.
Volltext
Wer die Berufsbezeichnung "Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent" führen will, benötigt eine gesonderte Erlaubnis nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG). Gemäß § 9 und § 10 MTA-Gesetz dürfen bestimmte Tätigkeiten nur von bestimmten Personen ausgeführt werden (vorbehaltene Tätigkeiten). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind im MTA-Gesetz festgelegt. Die Grundlage für die Ausübung des Berufes als Veterinärmedizinisch-technische(r) Assistentin/ -assistent ist die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung (Prüfung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin - MTA-APrV) oder ein als gleichwertig anerkannter Berufsabschluss.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes wird anerkannt, wenn
- die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent anerkannt wurden,
- sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der veterinärmedizinisch-technischen Assistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
- der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin geregelten Ausbildung aufweist (§ 2 Abs. 2 MTAG).
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gilt als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Eine Eignungsprüfung oder die Absolvierung eines maximal dreijährigen Ausbildungslehrgangs sind für Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nötig, wenn
- die Ausbildung sich wesentlich von der in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschriebenen Ausbildung unterscheidet oder
- der Beruf des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Wesentliche Unterschiede können durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 3 MTAG, § 25a MTA-APrV).
Weist der eingereichte Ausbildungsnachweis, welcher in einem Drittstaat erlangt wurde, wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung auf, die nicht durch die in der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, so sind gemäß MTA-APrV eine Kenntnisprüfung abzulegen oder ein Anpassungslehrgang mit Prüfung zu absolvieren (§ 25b MTA-APrV).
Bei Personen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die eine Ausbildung im Bereich der veterinärmedizinisch-technische Assistenz abgeschlossen haben, kann auf Antrag auch ein partieller Zugang zum Beruf des veterinärmedizinisch-technische Assistenten bestätigt werden (§ 2 Abs. 3b MTAG).
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages können bei Erfüllung der im MTA-Gesetz beschriebenen Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich des MTA-Gesetzes ausüben. Dies ist der zuständigen Behörde vorher zu melden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Erforderlich sind Unterlagen, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 2 des MTA-Gesetzes nachgewiesen wird:
- Zeugnis über die erfolgreich bestandene Prüfung gemäß MTA-APrV oder ein als der Prüfung gemäß MTA-APrV gleichwertig anerkannter Ausbildungsnachweis,
- amtliches Führungszeugnis oder entsprechende Bescheinigung aus dem Herkunftsmitgliedsstaates, nicht älter als drei Monate,
- eigene Erklärung, dass gegen den Antragsteller/ die Antragstellerin kein berufsrechtliches Strafverfahren und kein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin aus gesundheitlicher Sicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist oder entsprechende Nachweis aus dem Herkunftsmitgliedsstaat, nicht älter als drei Monate,
- Nachweis, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.*
Darüber hinaus sind gegebenenfalls die folgenden Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis bzw. Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
- kurzer Lebenslauf,
- bei Antragstellern, deren Ausbildungsnachweis nicht als gleichwertig anerkannte Prüfung gemäß MTA-APrV anerkannt wird:
Bei Ausbildungsnachweisen aus der EU oder EWR: Bescheinigung über die bestandene Eignungsprüfung oder die Bescheinigung über die Ableistung des Anpassungslehrganges
Bei Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten: Bescheinigung über die bestandene Kenntnisprüfung oder Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrganges
Die erforderlichen Unterlagen/ Nachweise sind in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Unterlagen/ Nachweise nicht in deutscher Schrift ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich anerkannter Übersetzung vorzulegen.
*In Mecklenburg-Vorpommern ist der Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu erbringen.
Voraussetzungen
Gemäß § 2 MTA-Gesetz ist die Erlaubnis auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragssteller/die Antragstellerin:
- die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Nach Aufwand gemäß Veterinärverwaltungskostenverordnung (VetKostVO M-V).
Verfahrensablauf
- Antragstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen durch den Antragsteller/ die Antragstellerin.
- Prüfung und Bearbeitung durch die zuständige Behörde (gegebenenfalls Anforderung weiterer Unterlagen/ Klärung besonderer Fragestellungen).
- Bescheid über die Erteilung der Erlaubnis/ Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis oder Bescheid über die Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit des eingereichten Ausbildungsnachweises mit der Prüfung gemäß MTA-APrV.
Bearbeitungsdauer
In Abhängigkeit des jeweiligen Falls und in Abhängigkeit der Vollständigkeit der Antragsunterlagen mehrere Wochen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.02.2022
Zuständige Stelle
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin
Tel.: +49 385 588-0
Ansprechpunkt
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Abteilung 5, Referat 540
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin
Tel.: +49 385 588-6592