Versicherungspflicht Befreiung aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses

Versicherungspflicht Befreiung aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses

 

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Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.

 

 

Volltext

Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.

 

Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.

 

Zum Beispiel:

  • die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
  • Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
  • Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung

 

Voraussetzungen

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert. 

 

 

Verfahrensablauf

  • Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
  • Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.

 

Weiterführende Informationen

Weiterführende Angaben erhalten Sie bei

  • Ihrer Krankenkasse

 

oder

  • der Minijobzentrale 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

23.07.2020

 

 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Ihre zuständige Krankenkasse, siehe GKV-Spitzenverband

Reinhardtstraße 28
10117 Berlin, Stadt

Webseite: Übersicht der gesetzlichen Krankenkassen