Übernachtungssteuer

Übernachtungssteuer

 

Teaser

Eine Gemeinde kann eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erheben.

 

 

Volltext

Eine Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben als örtliche Aufwandsteuer erheben.

 

 

Rechtsgrundlage(n)

gemeindliche Satzung (Fremdenverkehrsabgabesatzung)

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Übernachtungssteuer stellt sich für den Abgabepflichtigen grundsätzlich als Kostenfaktor dar. Die Höhe der Übernachtungssteuer bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.

 

 

Verfahrensablauf

Das Steuererhebungsverfahren ist in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

 

 

Fristen

Die Fristen für die Fälligkeit der Übernachtungssteuer sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

 

 

Rechtsbehelf

Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides zur Übernachtungssteuer steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

29.05.2019

 

 

Zuständige Stelle

die Übernachtungssteuer erhebende Gemeinde

 

 

Ansprechpunkt

die Übernachtungssteuer erhebende Gemeinde

 

zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Steuern

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 03883 623-0
Telefax: 03883 721-087

E-Mail: info@hagenow.de
Webseite: www.hagenow.de

Öffnungszeiten:

Montag

geschlossen

 

Dienstag

09.00 bis 12.00 Uhr

14.00 bis 18.00 Uhr

 

Mittwoch

09.00 bis 12.00 Uhr

 

Donnerstag

09.00 bis 12.00 Uhr

14.00 bis 16.00 Uhr

 

Freitag

09.00 bis 12.00 Uhr

 

Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind individuell mit unseren Mitarbeitern vereinbar.

Ansprechpartner: