Reisegewerbe Erlaubnis

Reisegewerbe Erlaubnis

 

Volltext

Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.

 Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.

 

Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.

 

 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Ggf. Handwerkskarte
  • Ggf. Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

 

 

 

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

 

Antragsformular

 

 

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Erteilung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 51,00 Euro bis 293,00 Euro an.

 

Führungszeugnis: 13,00 Euro

 

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

 

 

Verfahrensablauf

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

 

 

Fristen

Im Regelfall 3 Monate.

 

 

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Behörde, online über den Antragsassistenten oder über den einheitlichen Ansprechpartner erhältlich.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

13.04.2023

 

 

Zuständige Stelle

Zuständig sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden, in denen der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.

 

 

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Gewerbe

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 03883 623-0
Telefax: 03883 721-087

E-Mail: info@hagenow.de
Webseite: www.hagenow.de

Öffnungszeiten:

Dienstag

09.00 bis 12.00 Uhr

14.00 bis 18.00 Uhr

 

Mittwoch

09.00 bis 12.00 Uhr

 

Donnerstag

09.00 bis 12.00 Uhr

14.00 bis 16.00 Uhr

 

Freitag

09.00 bis 12.00 Uhr

 

 

Einwohnermeldeamt:

 

Montag

08.00 bis 13.00 Uhr

 

Dienstag:

08.00 bis 13.00 Uhr

14.00 bis 18.00 Uhr

 

Mittwoch

08.00 bis 13.00 Uhr

 

Donnerstag

08.00 bis 13.00 Uhr

14.00 bis 18.00 Uhr

 

Freitag

08.00 bis 13.00 Uhr

 

 

Standesamt & Urkundenstelle:

 

Dienstag - Freitag

09.00 bis 12.00 Uhr

 

Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Vereinbarung möglich.

Ansprechpartner:
  • Herr Dähn
    Zimmernummer: 106

    Telefax: 03883 623103
    Telefon: 03883 623-103
    E-Mail: r.daehn@hagenow.de