Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit

Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit

 

Teaser

Wer sich um ein Mandat im Kreistag oder in der Stadtvertretung bewirbt, muss die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen. Das ist beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.

 

 

Volltext

Wahlberechtigt zu Kreistagswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst  gewöhnlich dort aufhalten,
  3. nicht nach vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweise, Reisepass
  • Vordruck „Bescheinigung der Wählbarkeit“ Mustervordruck Anlage 4 Formblatt 4.1.3 Seite 3 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V)

 

Voraussetzungen

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union 
  • das 16. Lebensjahr vollendet 
  • seit mindestens 37. Tagen im Wahlgebiet ständiger Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

 

 

Verfahrensablauf

Der Bewerber füllt das Formular „Anlage 4 Formblatt 4.1.3 Seite 3 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) Bescheinigung der Wählbarkeit“ aus und reicht es bei der Gemeindebehörde (Meldebehörde) zur Bestätigung ein.

 

 

Bearbeitungsdauer

sofort bis wenige Tage

 

 

Fristen

Einreichung zusammen mit den übrigen Wahlvorschlagsunterlagen bei der Kreiswahlleitung bis zum 75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.

 

 

Formulare

Das ausgefüllte Formular ist im Original einzureichen (Schriftformerfordernis).

Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder im Internet abrufbar, zum Beispiel unter:

 

 

Weiterführende Informationen

Die Kreiswahlleitung fordert gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) nach der Bestimmung des Tages der Wahl so früh wie möglich durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

30.05.2022

 

 

Typisierung

4b

 

 

Zuständige Stelle

Zuständig sind die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden und Ämter.

 

 

Ansprechpunkt

Gemeindewahlbehörde (Bürgermeister oder Amtsvorsteher), Meldebehörde

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Recht / Statistik / Wahlen

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