Volltext
„06er“ - Kennzeichen:
Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Händlerkennzeichen (zum Beispiel für Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler und Werkstätten) bestimmt.
Die roten „06er“ Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen können durch
- die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
- Kraftfahrzeughersteller
- Kraftfahrzeugteilehersteller
- Kraftfahrzeugwerkstätten und
- Kraftfahrzeughändler
befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung auch an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden.
Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden. Die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen
- das verwendete Kennzeichen
- das Datum der Fahrt
- deren Beginn und Ende
- die Fahrzeugführerin/der Fahrzeugführer mit Anschrift
- die Fahrzeugklasse
- der Hersteller des Fahrzeugs
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie
- die Fahrtstrecke
ersichtlich sind.
Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörenden Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde zurückzugeben.
„05er“- Kennzeichen:
Die roten „05er“ Kennzeichen für Fahrzeuge können durch
- die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
- technische Prüfstellen
- anerkannte Überwachungsorganisationen
für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zuteilung von roten Händlerkennzeichen mit Erläuterungen zum Bedarf der Zuteilung
- mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, von der Halterin/dem Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
- elektronische Versicherungsbestätigung
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden)
- Mietvertrag bzw. Nachweis über das Eigentum der Betriebsstätte
bei juristischen Personen und Behörden:
- der Name oder Bezeichnung und Anschrift
bei Vereinigungen:
- benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnorts
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung der/des Bevollmächtigten
Bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung,
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist.
Nachweis der Zuverlässigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Gewerbegenehmigung
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
Voraussetzungen
Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen.
Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen.
Soll eine Vertretung die roten Kennzeichen beantragen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Nach Eingang des Antrages auf Zuteilung wird geprüft, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört und persönlich zuverlässig ist.
Vor Zuteilung des Kennzeichens kann auch noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden, um die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.
Die im Antrag angegebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird von der Zulassungsbehörde über eine Zuteilung von Kennzeichen informiert.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung werden die roten Kennzeichenschilder durch die Zulassungsbehörde abgestempelt und mit den besonderen Fahrzeugscheinheften für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen der Antragstellerin/dem Antragsteller übergeben.
Sofern in dem Fahrzeugscheinheft die Fahrzeugangaben in dauerhafter Schrift eingetragen sind, kann mit dem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen gefahren werden.
Die Kennzeichenschilder selbst brauchen im Gegensatz zu den anderen Kennzeichenarten nicht fest am Fahrzeug angebracht sein.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand: von 25,60 Euro bis 205,00 Euro.
Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Verfahrensablauf
Liegen die Voraussetzungen vor, teilt die Zulassungsbehörde nach Antragstellung Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten, Kraftfahrzeughändlern, technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der StVZO rote Kennzeichen zu. Nach Vorlage der Kennzeichenschilder werden diese mit der Stempelplakette abgestempelt und die Zulassungsbehörde händigt zum zugeteilten roten Kennzeichen ein besonderes Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen (Anlage 9 FZV) aus. Der Antragsteller verwendet für die Beschreibung jedes seiner Fahrzeuge eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes. Vor Antritt einer Fahrt sind in dem besonderen Fahrzeugscheinheft die Angaben zum Fahrzeug vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen.
Bearbeitungsdauer
Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung roter Versicherungskennzeichen ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung des Versicherungsunternehmens, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.
Fristen
Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich befristet und widerruflich. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle. Ansonsten sind keine Fristen zu beachten.
Weiterführende Informationen
Beide Kennzeichen bestehen aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer und der jeweiligen Ziffer „05“ bzw. „06“.
Hinweise (Besonderheiten)
Ordnungswidrig handelt, wer ein Fahrzeug in Betrieb setzt, dessen Kennzeichen entgegen § 10 Abs. 12 FZV nicht den Vorschriften entsprachen. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Inbetriebnahme eines solchen vorschriftswidrigen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnete oder zuließ. Ein Verstoß gegen die Pflichten, die Fahrzeugdaten in die Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte eingetragen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben zu haben, kann mit Bußgeld geahndet werden. Bußgeldbewehrt ist auch ein Verstoß gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
29.11.2018
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.