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Um ein elektrisch betriebenes Fahrzeug anzumelden, müssen Sie ein E-Kennzeichen bei Ihrer örtlichen Kfz-Zulassungsstelle beantragen.
Volltext
Das E-Kennzeichen können Sie für Fahrzeuge beantragen, die über einen alternativen Antrieb verfügen.
Dazu gehören:
- Reine Batterieelektrofahrzeuge,
- Fahrzeuge, die über ein Ladekabel von außen aufgeladen werden, beispielsweise Plug-In-Hybridfahrzeuge, und
- mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, beispielsweise Brennstoffzellenautos.
Sie erkennen ein E-Kennzeichen an dem Buchstaben "E" hinter dem allgemeinen Fahrzeugkennzeichen. Möchten Sie in Umweltzonen einfahren, brauchen Sie weiterhin eine Umweltplakette.
Vorteile für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen im Straßenverkehr sind zum Beispiel:
- kostenfreies Parken,
- Nutzung besonders ausgewiesener Parkplätze,
- Benutzung der Busspur.
Diese Vorteile unterscheiden sich zwischen den Kommunen. Bitte fragen Sie bei Ihrer örtlichen Verkehrsbehörde nach, was für Ihren Wohnort zutrifft. Bitte beachten Sie, dass es verschiedene Arten von Kennzeichen für unterschiedliche Zwecke gibt. Davon sind die folgenden nicht mit dem E-Kennzeichen kombinierbar:
- Kurzzeitkennzeichen,
- Ausfuhrkennzeichen und
- rote Kennzeichen (sogenannte Händlerkennzeichen).
Hinweis: Sie können bis zu EUR 2.000 beim erstmaligen Erwerb und Zulassung eines Elektrofahrzeugs einsparen, wenn Sie einen Umweltbonus beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis, dass es sich um ein Fahrzeug im Sinn des Elektromobilitätsgesetzes handelt, beispielsweise anhand der Zulassungsbescheinigung Teil I (auch genannt Fahrzeugschein), der Übereinstimmungsbescheinigung oder der Datenbestätigung (englische Abkürzung: COC)
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
- bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht
- elektronische Versicherungsbestätigung
Voraussetzungen
Ihr Fahrzeug muss über einen alternativen Antrieb oder über eine alternative Energiequelle verfügen und seine Kohlendioxidemission beträgt höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder seine Reichweite beträgt unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine, bei Erstzulassung bis zum 31.12.2017, mindestens 30 Kilometer und bei Erstzulassung ab dem 01.01.2018 mindestens 40 Kilometer.
Ergänzungen für im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Plaketten:
Im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge können - genau wie in Deutschland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge - besondere Bevorrechtigungen nutzen. Sofern im Ausland nicht bereits eine Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge erfolgt, benötigt das Fahrzeug zur Nutzung der Bevorrechtigungen eine spezielle Kennzeichnung (sog. E-Plakette).
Die sogenannte E-Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben und ist an der Heckscheibe des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Zulassung inklusive Stempelung der Kennzeichen: EUR 27,00
Verfahrensablauf
Das E-Kennzeichen beantragen Sie persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde:
- Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
- Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von EUR 27,00 zu Ihrem Termin mit.
- Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.
- Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des Termins Ihr persönliches E-Kennzeichen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel keine
Fristen
keine
Formulare
Formulare: Bitte erfragen Sie die nötigen Formulare bei Ihrer örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Für das Befahren einer deutschen Umweltzone ist auch für Fahrzeuge mit sogenanntem E-Kennzeichen oder ausländischer E-Plakette eine deutsche Umwelt-Plakette notwendig. Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L - Kräder.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Fachlich freigegeben am
08.07.2019
Zuständige Stelle
Zuständig sind die jeweils örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörden.
Für die Ausgabe der E-Plakette kann jede Zulassungsbehörde aufgesucht werden.
Ansprechpunkt
Örtlich zuständige Zulassungsbehörden