Internationalen Führerschein beantragen

Internationalen Führerschein beantragen

 

Kurztext

Es existieren zwei unterschiedliche Arten von internationalen Führerscheinen: ein internationaler Führerschein entsprechend des Internationalen Abkommens über den Kraftfahrzeugverkehr vom 24.04.1926 (Pariser Abkommen) und ein internationaler Führerschein entsprechend des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 (Wiener Übereinkommen). Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag die Internationale Führerscheine, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach dem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen (gültiger Führerschein). Ein internationaler Führerschein wird nur ausgestellt, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem Staat hat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist, wie z.B. Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Libanon, Mexiko, Sri Lanka, Syrien, Thailand, Türkei oder Vatikanstaat. Die in die internationale Führerscheine zu übertragenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen ergeben sich aus den Regelungen des Pariser Abkommens bzw. des Wiener Übereinkommens, dem Ausstelldatum des nationalen Führerscheins nebst seinen Eintragungen und aus den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung.

 

 

Volltext

 

Für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen während der Dauer eines befristeten Aufenthalts in einem Land, das nicht der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) angehört, benötigen Sie ggf. einen Internationalen Führerschein. Dieser ist eine Übersetzung meist des nationalen EU-Kartenführerscheins und folglich auch nur in Verbindung mit diesem gültig. Zur Beantragung des Internationalen Führerscheins müssen Sie als Antragsteller/in persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde erscheinen.

 

Wollen Sie außerhalb dieser Länder fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge, wie bspw. Ihr Kraftfahrzeug führen, benötigen Sie in sehr vielen Fällen zusätzlich zu Ihrem nationalen Führerschein noch einen der beiden internationalen Führerscheine. Ob eine Übersetzung des deutschen Führerscheins oder ein internationaler Führerschein mitgeführt werden muss, sollten Sie vor Reiseantritt beim Reiseveranstalter oder der zuständigen Stelle bzw. Botschaft des Staates, den Sie besuchen wollen, erfragen. Auch Automobilklubs besitzen hilfreiche Informationen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen. An dieser Stelle kann keine umfassende Darstellung gegeben werden, da dies jeder Staat für sein Hoheitsgebiet geregelt hat.

 

 

Der internationale Führerschein ist ein Zusatzdokument zu Ihrem nationalen Führerschein. Er soll der Polizei im Ausland die Überprüfung erleichtern, ob Sie auch berechtigt sind, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge wie Ihr Kraftfahrzeug zu führen. In allen EU- und EWR-Staaten werden deutsche Führerscheine, die nach dem seit 1999 gültigen europäischen Muster ausgefertigt sind, ohne Beanstandungen anerkannt. Von dieser Anerkennung ausgenommen sind Führerscheine, deren Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (dies kann die Klasse A1 betreffen) sowie die nationalen Klassen L und T. Außerdem kann im Ausland die Gültigkeit der Fahrerlaubnis abgelehnt werden, wenn gegen Sie zum Beispiel eine Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis, ausgesprochen wurde.

 

 

Rechtsgrundlage(n)

§§ 25a und 25b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

 

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

§§ 25a und 25b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

 

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

§§ 25a und 25b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

 

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

 

 

 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (Formular wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • EU-Kartenführerschein (Wenn dieser noch nicht in Ihrem Besitz ist, können Sie den Umtausch Ihres jetzigen Führerscheins in den EU-Führerschein beantragen.) oder
  • Besitz einer gültigen ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • eventuell ein weiteres biometrisches Lichtbild, wenn gleichzeitig der Umtausch in den EU-Kartenführerschein beantragt wird

 

Voraussetzungen

Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und haben für die beantragte Fahrerlaubnisklasse die erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder können eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. Dem nationalen ausländischen Führerschein, der nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz ausgestellt worden ist oder der nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entspricht muss eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder von einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle angefertigt sein.

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) niedergelegt ist und von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzt wird. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

 

Verfahrensablauf

Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen, bevor Sie in die Fahrerlaubnisbehörde gehen. Wenn Personaldokumente abgelaufen sind, vergessen wurden oder wenn unleserliche Dokumente oder unvollständige Unterlagen vorgelegt werden, können die Behördenmitarbeiter Ihr Anliegen nicht erledigen. Bei Vorliegen aller vollständigen Unterlagen erfolgt in der Regel die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins sofort. Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen, großen Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Ein persönliches Erscheinen bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind. Das Beantragen durch einen Vertreter ist nicht möglich. Besitzen Sie noch keinen EU-Kartenführerschein, ist  die Ausstellung eines solchen vorher zu beantragen, wenn Sie Ihren Wohnort auf dem Gebiet der Europäischen Union haben. Erst danach kann Ihnen ein Internationaler Führerschein ausgefertigt werden.

 

 

Bearbeitungsdauer

Grundsätzlich erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins sofort. Infolge des Beantragens eines EU-Kartenführerscheins (Herstellen durch die Bundesdruckerei) kann sich die Bearbeitung verzögern. Die Internationalen Führerscheine können bei Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen sofort ausgestellt werden. Muss vorher noch ein EU-Kartenführerschein von der Bundesdruckerei ausgestellt werden, kann dieser nach ca. 2 Wochen bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden oder im Direktversand von der Bundesdruckerei zugesandt werden. In Eilfällen kann das Verfahren zum Erhalt des EU-Kartenführerscheins gegen Zusatzgebühren bis auf wenige Arbeitstage beschleunigt werden.

 

 

Fristen

Die Internationalen Führerscheine haben, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von einem bzw. drei Jahren. Nach Ablauf der Gültigkeit kann auf Antrag ein neuer Internationaler Führerschein ausgestellt werden. Hingegen kann ein abgelaufener internationaler Führerschein nicht verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer der internationalen Führerscheine darf über die Gültigkeitsdauer der im nationalen Führerschein ausgewiesenen Fahrerlaubnisklasse nicht hinausgehen. Das Ende der Gültigkeitsdauer des internationalen Führerscheins ergibt sich aus dem Dokument oder seinem Eintrag.

 

 

Hinweise (Besonderheiten)

Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Im Ausland kann es notwendig sein, den Internationalen Führerschein oder den nationalen Führerschein und eine mit diesem verbundene Übersetzung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Insbesondere bei Reisen ins außereuropäische Ausland muss man seinen "alten" Führerschein im "Papierformat" in einen Führerschein im "Scheckkartenformat" umtauschen. Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlicher Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, können durch den Umtausch in den EU-Kartenführerschein von vornherein ausgeschlossen werden. Das Umtauschverfahren ist ohne großen bürokratischen Aufwand über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde durchzuführen. Der Umtausch in einen EU-Kartenführerschein empfiehlt sich auch bei Reisen in die übrigen EU- bzw. EWR-Staaten. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem verwaltungsmäßigen Umtausch - wie bisher - nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung (u.a. für Berufskraftfahrer, Busfahrer oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Der Internationale Führerschein nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt seiner Ausstellung gültig. Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 beträgt ein Jahr. Die Gültigkeitsdauer beider Führerscheine kann kürzer sein, wenn die nationale Führerscheinklasse für LKW oder Busse (Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE) entsprechend verkürzt ist.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

27.09.2022

 

 

Zuständige Stelle

Fahrerlaubnisbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem die Betroffene/der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes.

 

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

Lichtbildausweis bzw. Meldebescheinigung:

  • erforderlich ist der gültige Personalausweis oder ein gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

Internationaler Führerschein (Nicht EU)

Geb.-Nr.

 

126.2 Meldung an das ZFER ohne Probe

207    Erteilung und Ausfertigung eines Internationalen

           Führerscheins

1,00 EUR

15,30 EUR

Gesamt

16,30 EUR

Porto für Expressbestellung: 10,50€

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

In den kreiseigenen sowie in den kooperativen Bürgerbüros erfolgt lediglich die Antragsannahme für einen internationalen Führerschein.

Eine sofortige Ausstellung ist nur in der Fahrerlaubnisbehörde am Standort Parchim möglich.

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin in den Bereichen der Kfz-Zulassung und Führerscheinwesen wahr.

Sofern Ihr Wohnsitz sich im Zuständigkeitsbereich der beiden Verwaltungen befindet, können Sie die dort befindliche Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle bzw. alle Bürgerbüros mit Kfz-Zulassung nutzen.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Hagenow

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr

Ansprechpartner:
  • 115

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Adresse:
Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Ludwigslust

Garnisonsstr. 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr


Mo, Mi, Fr letzte Wartemarkenausgabe: 12 Uhr

Di, Do letzte Wartemarkenausgabe: 12 bzw. 17 Uhr

Ansprechpartner:
  • 115

    Telefon: 03871 115
    Telefon: 115

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Adresse:
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim

Putlitzer Straße 25
19370

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr


Mo, Mi, Fr letzte Wartemarkenausgabe: 12 Uhr

Di, Do letzte Wartemarkenausgabe: 12 bzw. 17 Uhr

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  • 115

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Adresse:
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Fahrerlaubnisbehörde

Putlitzer Straße 25
19370 Heinrich-Hertz-Ring 2
19061
19370

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr

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  • 115

    Telefon: 115
    Telefon: 03871 115