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Hochwasser ist eine Gefahr für Mensch und Umwelt.
Volltext
Hochwasser ist eine Gefahr für Mensch und Umwelt. Das haben die Hochwasserereignisse im August 2002, April 2006, Januar 2011 und zuletzt die große Flut im Juni 2013 an der Elbe gezeigt: In vielen Teilen entlang des Flusses standen ganze Landstriche unter Wasser, Dörfer wurden überflutet, Häuser zerstört.
Seit November 2007 ist die Hochwasserrisikomanagement – Richtlinie der EU in Kraft. Mit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetztes im Jahr 2010 wurde diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Das Hochwasserrisiko wird darin als Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten definiert. Der Schwerpunkt des Risikomanagements liegt daher auf der Vermeidung und die Reduzierung von bestehenden Risiken für diese Schutzgüter.
Die Instrumente des Hochwasserrisikomanagements - die Bewertung des Hochwasserrisikos entsprechend des vorhandenen Schadenspotentials, die Veröffentlichung von Hochwassergefahren- und -risikokarten und die fachübergreifende Erarbeitung und Veröffentlichung der Hochwasserrisikomanagementpläne- dienen dazu, die Hochwasserrisiken insbesondere zum Schutz der Bevölkerung weiter zu reduzieren. Nur wer um die eigene Gefährdung durch Hochwasser weiß, kann auch entsprechende Vorsorge betreiben.
Aus der Erkenntnis heraus, dass Hochwasserereignisse nicht an Ländergrenzen haltmachen, werden alle Schritte des Hochwasserrisikomanagements länderübergreifend für ein gesamtes Flussgebiet erarbeitet. Mecklenburg-Vorpommern ist an den Flussgebieten Elbe, Oder und Schlei-Trave beteiligt. Das Flussgebiet Warnow-Peene liegt vollständig in Mecklenburg-Vorpommern.
Wir nehmen die Gefahr ernst und haben deshalb die Mittel für den Hochwasserschutz deutlich erhöht. Bis 2015 in den Hochwasserschutz an der Elbe jährlich etwa 4,5 Mio. Euro investiert und rund 2,5 Mio. Euro für die Unterhaltung der vorhandenen Anlagen. In der Periode von 2015 bis 2021 haben wir 60 Mio. Euro, d.h. im Durchschnitt 8,5 Mio. Euro pro Jahr für die Verbesserung des Hochwasserschutzes eingeplant. Durch den Klimawandel wird es in Zukunft vermutlich häufiger zu Starkregenereignissen kommen. Da diese schwer prognostizierbar sind und zu großen Schäden führen können, wurde unter Beteiligung des Landes durch die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser ein Leitfaden zum Starkregenrisikomanagement erarbeitet. Dort wird aufgezeigt, wie Kommunen Gefahren und Risiken zu analysieren können. Darauf gestützt können Städte und Gemeinden Maßnahmen entwickeln und umsetzen, um mögliche Schäden im Ernstfall zu vermeiden oder zumindest spürbar zu verringern.
Erforderliche Unterlagen
Bei den Bewilligungsbehörden sind folgende Unterlagen einzureichen:
- der vollständig ausgefüllte Antragsvordruck,
- die Erläuterung des Vorhabens mit einer Kostenermittlung, die nach Kostengruppen gegliedert ist; die nicht zuwendungsfähigen Beträge und die Umsatzsteuer sind getrennt anzugeben,
- ein Lageplan, auf dem das Vorhaben deutlich dargestellt ist; wird die Zuwendung nur für Teilabschnitte beantragt, sind die bereits fertig gestellten Teile des Gesamtvorhabens schwarz, die zur Förderung beantragten Teile rot und die später geplanten Teile grün zu kennzeichnen; nicht zuwendungsfähige bestehende oder geplante Teile sind farblich nicht hervorzuheben; als Maßstab ist je nach Art und Umfang des Vorhabens 1 : 5 000 bis 1 : 50 000 zu wählen,
- der Nachweis des Eigenanteils,
- Angaben zu den Indikatoren auf Vordruck,
- die benötigten Eigentumsnachweise (zum Beispiel Grundbuchauszug oder Kaufvertrag), Einverständniserklärungen der Nutzungsberechtigten oder Eigentümer oder Erklärungen zur künftigen Verfügbarkeit der Flächen für das Vorhabengebiet und
- die benötigten Vorhabenzulassungen.
Voraussetzungen
Ein Vorhaben wird gefördert werden, wenn die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie berücksichtigt werden und das Vorhaben mit den Plänen und Konzepten des Landes in Einklang steht.
Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein und das Vorhaben darf nicht begonnen sein (siehe auch Nummer 4 der Richtlinie).
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Der Förderantrag für ein investives Vorhaben ist bis zum 30. April des Vorjahres einzureichen, der Förderantrag für ein konzeptionelles Projekt (Planung) kann 2x jährlich zum 28.2. und 31.8. bei den Bewilligungsbehörden gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
abhängig von Art und Umfang des Vorhabens
Fristen
30. April des Vorjahres bzw. jeweils zum 28.02. und 31.08. des laufenden Jahres.
Formulare
Die Formulare zur Antragstellung können bei den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt angefordert werden, stehen aber auch unter dem beigefügten Link zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
Maßnahmen zum Hochwasserschutz werden von den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt an Gewässern erster Ordnung (siehe Anlage 1 zum Landeswassergesetz) umgesetzt.
Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung werden von den Gewässerunterhaltungsverbänden umgesetzt. Diese Maßnahmen können nach der „Richtlinie zur Förderung nachhaltiger wasserwirtschaftlicher Vorhaben (WasserFöRL) von der Landesregierung mit bis zu 80 % gefördert werden.
Auch Gewässerausbaumaßnahmen können durch Steigerung des Abflussvermögens zur Verbesserung des Hochwasserschutzes führen. Dieser Ausbau wird mit bis zu 80 % gefördert.
Werden mit der Maßnahme gleichzeitig auch die Ziele der EG- Wasserrahmenrichtlinie, d.h. der gute ökologische Zustand der Gewässer erreicht, beträgt der Fördersatz bis zu 90 %.
Zuwendungsempfänger sind in diesem Fall die Gemeinden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
03.07.2019
Zuständige Stelle
Maßnahmen zum Hochwasserschutz werden von den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt an Gewässern erster Ordnung (siehe Anlage 1 zum Landeswassergesetz) umgesetzt.
Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung werden von den Gewässerunterhaltungsverbänden umgesetzt.
Ansprechpunkt
- Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt
- Gewässerunterhaltungsverbände