Eintragung als handwerklicher Kleinunternehmer in das Verzeichnis der örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen

Eintragung als handwerklicher Kleinunternehmer in das Verzeichnis der örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen

 

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Wenn Sie schwerpunktmäßig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben möchten und über eine einschlägige Gesellenausbildung verfügen, müssen Sie sich in das Verzeichnis Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen. 

 

 

Volltext

Handwerkskammern vertreten die Interessen des gesamten Handwerks in einem Kammerbezirk. Sie haben die Aufgabe, die Unternehmen der Region zu fördern und deren Interessen durch Selbstverwaltung zu unterstützen. 

 

Wenn Sie selbständig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, die quantitativ den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Betätigung ausmacht und in handwerklicher Betriebsform ausgeübt wird, und über eine Gesellenausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk verfügen, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben, sind Sie der Handwerkskammer als Pflichtmitglied zugehörig.

 

Mit der Aufnahme Ihrer gewerblichen Betätigung müssen Sie eine Eintragung in das Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 HwO beantragen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung besteht. 

 

Sobald Sie zur Handwerkskammer gehören, können Sie die Angebote und Services Ihrer Handwerkskammer nutzen. 

 

 

 

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung nachgereicht werden) 

 

Voraussetzungen

  • Selbständige Ausübung einer nicht wesentlichen Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks. 
  • Diese Tätigkeit macht quantitativ den überwiegenden Teil der gewerblichen Betätigung aus und wird in handwerklicher Betriebsform ausgeübt. 
  • Antragsteller oder Antragstellerin verfügt über eine Gesellenausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben. Gleichgestellt sind bestimmte ausbildungsvorbereitende Maßnahmen, die im Wesentlichen einer abgeschlossenen Gesellenausbildung entsprechen.

 

Weiterführende Informationen

Beratung und Kontaktdaten der Handwerkskammern

https://www.handwerkskammer.de

 

Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe

https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html

 

Informationen über das Handwerk in Deutschland

https://www.handwerkskammer.de/artikel/ueber-das-handwerk-5620,15,8.html

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

13.04.2023

 

 

Zuständige Stelle

Ihre zuständige Handwerkskammer

 

 

Unterstützende Institutionen

Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Handwerkskammer Schwerin

Friedensstraße 4a
19053

Telefon: 0385 7417-0
Telefax: 0385 716051

E-Mail: info@hwk-schwerin.de
Webseite: www.hwk-schwerin.de