Teaser
Wenn Sie den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgeben wollen, müssen Sie dieses der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Volltext
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde, in ein anderes Amt oder in eine andere Stadt verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde, der früheren Stadt oder dem früheren Amt abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde anmelden.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug), soweit Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist
- In manchen Fällen kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein. Dies ist im Einzelfall mit der zuständigen Stelle abzuklären.
Identifikationsdokument
alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Vollmacht
Registerauszug
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Gewerbeabmeldung fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Die Abmeldung eines Gewerbes kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Für die Gewerbeabmeldung müssen Sie das Formular "Gewerbe Abmeldung" verwenden. Dieses liegt in Ihrer zuständigen Gemeinde aus oder steht auch zum Download zur Verfügung. Die Anzeige der Gewerbeabmeldung kann auch elektronisch über das Internet über den "Antragsassistenten" und unter Verwendung der elektronischen Signatur erfolgen. Wenn keine elektronische Signatur eingesetzt wird, müssen Sie der zuständigen Stelle einen unterschriebenen Ausdruck der Abmeldung per Post zusenden.
Wenn die Abmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Fristen
Die Anzeige Ihrer Gewerbeabmeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung/ Betriebsauflösung fällig.
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder im Internet.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.02.2019
Zuständige Stelle
- Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte
- Oberbürgermeister/Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte
- Amtsvorsteher des Amtes bzw. Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
Unterstützende Institutionen
- Industrie- und Handelskammern
- Handwerkskammern
- Landkreise und kreisfreie Städte
- zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinden