Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Erstinstandsetzung von verwaisten jüdischen Friedhöfen Beantragung

Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Erstinstandsetzung von verwaisten jüdischen Friedhöfen Beantragung

 

Teaser

Wenn verwaiste jüdische Friedhöfe erstmalig instandgesetzt werden sollen, können Gemeinden dafür Zuwendungen erhalten.

 

 

Volltext

Zuwendungszweck

 

Die Zuwendung dient der Förderung von Maßnahmen, die zum Zweck von Erstinstandsetzungen verwaister jüdischer Friedhöfe durchgeführt werden.

 

Gegenstand der Zuwendung

 

Förderfähig sind nur verwaiste jüdische Friedhöfe, die derzeit nicht nach der Beitrittserklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Vereinbarung zwischen dem Bund, den alten Bundesländern und den Jüdischen Organisationen vom 21. Juni 1957 über die Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe, gepflegt werden.

Als förderfähige Ausgaben gelten insbesondere die Einfriedung, Grabkennzeichen und gärtnerische Maßnahmen.

 

Zuwendungsempfänger

 

Gemeinden

 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

 

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

 

 

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag der Gemeinde

 

 

Voraussetzungen

Es muss sich um Erstinstandsetzungen verwaister jüdischer Friedhöfe handeln, die derzeit nicht nach der Beitrittserklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Vereinbarung zwischen dem Bund, den alten Bundesländern und den Jüdischen Organisationen vom 21. Juni 1957 über die Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe, gepflegt werden. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen worden sein und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

 

 

Verfahrensablauf

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind schriftlich an das

 

Landesamt für innere Verwaltung

Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen

Lübecker Str. 289

19059 Schwerin

 

zu richten.


Der Antrag ist gemäß Anlage 2 zu Nr. 3.1 VV-K zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet das Landesamt für innere Verwaltung in Abstimmung mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieser Richtlinie.

 

 

Bearbeitungsdauer

einzelfallabhängig

 

 

Fristen

keine

 

 

Formulare

keine

 

 

Urheber

II 210

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

10.02.2020

 

 

Zuständige Stelle

Landesamt für innere Verwaltung

Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen

Lübecker Str. 289

19059 Schwerin

 

 

Ansprechpunkt

Landesamt für innere Verwaltung

Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen

Lübecker Str. 289

19059 Schwerin

 

Gabriele Kusserow

Telefon: 0385-588 56371

E-Mail: gabriele.kusserow@laiv-mv.de

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Abteilung 2 - Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen

Lübecker Straße 287
19059

Ansprechpartner: