Zuschuss für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen beantragen

Zuschuss für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen beantragen

 

Teaser

Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert Investitionen zum Beispiel für die Verbesserung der Infrastruktur in Fischereihäfen und Anlandestellen, für den Bau von Schutzeinrichtungen zur Erhöhung der Sicherheit der Fischer und Fischerinnen. 

 

 

Volltext

Was wird gefördert?

 

Zur Steigerung der Qualität, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der angelandeten Erzeugnisse, zur Erhöhung der Energieeffizienz, als Beitrag zum Umweltschutz und zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen können Investitionen unterstützt werden für:

  • die Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen und
  • Investitionen in Anlagen für die Sammlung von Abfall, Meeresmüll und verloren gegangenem Fanggerät.

 

Zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge sowie zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile können Investitionen in Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen unterstützt werden.

 

Zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer und Fischerinnen können Investitionen in den Bau oder die Modernisierung von Schutzeinrichtungen unterstützt werden.

 

Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen können gefördert werden.

 

Nicht gefördert werden können zum Beispiel:

  • der Bau neuer Fischereihäfen, neuer Anlandestellen oder neuer Fischauktionshallen,
  • Erwerb von Grundstücken,
  • Wohnbauten nebst Zubehör,
  • bereits geförderte Gegenstände,
  • Reparaturen,
  • Ersatzbeschaffungen,
  • zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge,
  • Büroeinrichtungen,
  • Anschaffung gebrauchter Anlagen und Maschinen,
  • Umsatzsteuer, es sei denn, der Zuwendungsempfänger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt,
  • Rabatte und Skonti,
  • Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuern,
  • Maklerprovisionen und Ausgaben für Leasing,
  • Ausgaben für Leistungen und Gebühren von Landesbehörden
  • Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers in Form von Arbeits- und Sachleistungen
  • Vorhaben, wenn die geplanten Maßnahmen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind.

 

Wer wird gefördert?

 

Gefördert werden das Land, kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften des privaten Rechts, an denen ausschließlich die öffentliche Hand beteiligt ist sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts.

 

Wie wird gefördert?

 

Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. 

     

Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 Euro betragen.

 

Fördersätze:

 

Bei Investitionsvorhaben von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts kann ein Zuschuss von bis zu 49 % gewährt werden. 

    

Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften des privaten Rechts, an denen ausschließlich die öffentliche Hand beteiligt ist kann ein Zuschuss von bis zu 100 Prozent gewährt werden.

    

Planungskosten können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

    

Bei den übrigen Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind höchstens die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zuwendungsfähig.

 

 

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllte Antragsunterlagen

 

Voraussetzungen

  • Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in Mecklenburg-Vorpommern haben. Es darf gegen sie kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
  • Mit Beginn der Zweckbindungsfrist nach Abschluss der Investition müssen die Fischereihäfen und Anlandestellen Heimathäfen von mindestens fünf registrierten Fischereifahrzeugen von Fischern im Haupt- oder Nebenerwerb sein oder von diesen saisonal genutzt werden.
  • Eine Förderung im Bereich der Binnenfischerei setzt voraus, dass die Häfen, Anlandestellen oder Schutzeinrichtungen regelmäßig von Unternehmen der Binnenfischerei genutzt werden oder dieses zukünftig zu erwarten ist.
  • Die Bestätigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde über den im kommunalen Haushalt eingestellten Eigenmittelanteil (bei Antragstellung durch die Kommune) bzw. die Bestätigung der zuständigen Kommune über den kommunalen Kofinanzierungsanteil (bei Antragstellung durch alle übrigen Antragsteller) ist vorzulegen.
  • Alle übrigen Antragsteller haben einen Eigenmittelnachweis bzw. im Falle anteiliger Fremdfinanzierung eine Darlehensbestätigung mit Darlehensbedingungen bei Antragstellung vorzulegen.
  • Die Liquidität des Zuwendungsempfängers und die Rentabilität des Vorhabens müssen nachhaltig gesichert erscheinen.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens EUR 5.000 betragen.
  • Bei Vorhaben privater Investoren muss das Eigenkapital an der zu fördernden Investition mindestens 10 Prozent betragen.
  • Bei förderfähigen privaten Investitionen von mehr als EUR 5 Millionen ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
  • Sofern die auf die Bauinvestition entfallene Zuwendung EUR 500.000 überschreitet ist durch die fachlich zuständige technisch staatliche Verwaltung eine baufachliche Prüfung durchzuführen.
  • Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. 
  • Bei einem Zuschuss von bis zu 49 Prozent sind mindestens drei Angebote einzuholen. Sollte es keine drei Anbieter geben, so ist nachzuweisen, welche Recherchen durchgeführt wurden. Es ist zu begründen, warum es keine Alternativen gibt. Es wird empfohlen, sich in solchen Fällen mit dem Ansprechpartner abzustimmen.
  • Bei einem Zuschuss ab 50 Prozent sind die Vergabegrundsätze einzuhalten.
  • Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

 

Verfahrensablauf

Ein Förderantrag kann ganzjährig schriftlich bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023. 

 

Das Investitionsvorhaben muss spätestens 2 Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein. Letzter Abschlusstermin ist der 31.07.2023.

 

 

Fristen

Ein Förderantrag kann ganzjährig bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023. 

 

Das Investitionsvorhaben muss spätestens 2 Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein. Letzter Abschlusstermin ist der 31.07.2023.

 

 

Rechtsbehelf

  • Klage

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

18.01.2023

 

 

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V

 

 

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt - Referat VI 480 - Fischerei, Fischwirtschaft, Verwaltungsbehörde für den EMFF und EMFAF

Dreescher Markt 2
19061

Webseite: Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

 

Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

 

Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

 

Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

 

Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

 

Fr.  09:00 - 11:30 Uhr