Teaser
Der Investitionspakt „Soziale Integration im Quartier“ fördert bauliche Maßnahmen zum Erhalt und zum Ausbau von sozialen Infrastruktureinrichtungen im Wohnumfeld.
Volltext
Was wird gefördert?
1. Der Investitionspakt verfolgt folgende Ziele:
- Schaffung von Orten der Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier,
- Qualifizierung von Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen sozialen Infrastruktur, auch Herstellung von Barrierearmut und -freiheit,
- Errichtung, Erhalt und Weiterqualifizierung von Grün- und Freiflächen,
- Beitrag zur Quartiersentwicklung durch Verbesserung der baukulturellen Qualität.
2. Fördergrundlage sind die Verwaltungsvereinbarung Investitionspakt Soziale Integration im Quartier, die Städtebauförderrichtlinien M-V sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
3. Die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Investitionspakt erfolgt ohne Rechtsanspruch aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Förderfähig sind Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts (Gebäude, Anlagen, Grün- und Freiflächen). Dazu zählen insbesondere öffentliche Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Bürgerhäuser, Stadtteilzentren, Sportanlagen, Schwimmbäder und Kultureinrichtungen.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Der Bund beteiligt sich mit 75 v.H., die Länder mit 15 v.H. und die Städte und Gemeinden mit 10 v.H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Kommunen können die Fördermittel auch an Dritte weiterleiten. Wenn ein Dritter Träger der Einrichtung ist, wird eine Beteiligung an der Finanzierung in Höhe von mind. 25 % entsprechend der Städtebauförderrichtlinie M-V erwartet.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan,
- Stellungnahme der Rechtsaufsichtbehörde,
- Raumprogramm (Pläne mit Angaben zur Nutzung und Größe der Räume/Bestätigung der zuständigen Stelle),
- Stellungnahme Rahmenplaner, der Denkmalpflege (sofern erforderlich),
- Nachweis der Vorbesprechung ZBau Nr. 3 und 4 zu § 44 LHO,
- ein Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen oder sonst erforderlichen Genehmigungen,
- bei Schulen eine Stellungnahme des jeweils zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung sowie des zuständigen Ministeriums zur Bestandsfähigkeit des Schulstandortes,
- bei sonstigen Bildungseinrichtungen ein Konzept sowie ein Bedarfsnachweis,
- bei Kindertageseinrichtungen eine Stellungnahme des jeweils zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen in den Programmgebieten der Städtebauförderung liegen. Davon kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn ein besonderer Bedarf zur Förderung der Einrichtung zur sozialen Integration bzw. für den sozialen Zusammenhalt im Quartier besteht.
Die Förderung entspricht der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Bearbeitungsdauer
3 - 6 Monate
Fristen
Die Frist zur Einreichung von Zuwendungsanträgen für den Investitionspakt Soziale Integration im Quartier ist auf den 15.01. eines jeden Jahres festgelegt.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.02.2021
Zuständige Stelle
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde),
Oberste Bauaufsichtsbehörde
Ansprechpunkt
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde)