Volltext
Luftverkehrsgesetz
§ 6 Flugplätze
(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.
(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.
(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Abs. 6 und 7 entsprechend.
(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Erforderliche Unterlagen
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 40 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklärung über
schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde beantragt worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Genehmigung abhängt,
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche
Person ist,
3. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers,
4. die Angaben über die bestehenden örtlichen und baulichen Verhältnisse des
Geländes, bei Wasserflughäfen auch über den Verkehr von Wasserfahrzeugen,
5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen und Betriebseinrichtungen sowie
der beabsichtigten Flug- und Flughafenbetriebsabwicklung,
6. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Höhenschichtlinien, aus
dem ersichtlich sind die Grenzen des Flughafens, die Anfluggrundlinien, die Einzelheiten des Ausbauplans, der Bauschutzbereich gegebenenfalls mit einem Vorschlag für Höhenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes, die Rollbahnen, die Vorfeldflächen, die Bebauungszone mit Bauhöhen und die Luftfahrthindernisse im Bauschutzbereich, bei Wasserflughäfen außerdem die Wassertiefen, die Stromrichtung und -geschwindigkeit, die Fahrrinnen und die Anker- und Anlegestellen für Wasserfahrzeuge,
b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens zwei Kilometer von den Enden der Start- und Landeflächen und bis mindestens 1,5 Kilometer beiderseits der Anfluggrundlinien im Maßstab 1:5.000 oder 1:2.500 mit den unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen,
7. a) je einen Längsschnitt durch die Mittellinie der Start- und Landeflächen mit
den Sicherheitsflächen und Anflugsektoren im Längenmaßstab 1:25.000 und im Höhenmaßstab 1:2.500; die höchsten Erhebungen in den genannten Flächen und Sektoren sowie die tiefsten Vertiefungen in den genannten Flächen zu beiden Seiten der Schnittlinie sind deutlich unterscheidbar auf die Längsschnitte zu projizieren,
b) je einen Längsschnitt durch die unter Buchstabe a bezeichneten Mittellinien bis mindestens zwei Kilometer von den Enden der Start- und Landeflächen im Längenmaßstab 1:5.000 und im Höhenmaßstab 1:500 oder im Längenmaßstab 1:2.500 und im Höhenmaßstab 1:250 mit den unter Buchstabe a zweiter Halbsatz bezeichneten Eintragungen,
c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen und die Sicherheitsflächen im Maßstab 1:2.500,
8. bei Flughäfen, die in mehreren Stufen ausgebaut werden, in den nach den
Nummern 5 bis 7 beizubringenden Unterlagen eine besonders herausgehobene Darstellung der ersten Ausbaustufe,
9. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die flugklimatologischen
Verhältnisse und über die Möglichkeiten einer Flugwetterberatung,
10. das Gutachten
a) eines technischen Sachverständigen über das Ausmaß des Fluglärms, der in der Umgebung des Flughafens zu erwarten ist, und
b) eines medizinischen Sachverständigen über die Auswirkung dieses Lärms auf die Bevölkerung,
11. bei Sonderflughäfen die Angabe des Zwecks, dem dieser dienen soll.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über die durch den Fluglärm hervorgerufenen Auswirkungen auf die Bevölkerung verlangen, wenn nur so eine sachgerechte Beurteilung der Auswirkungen möglich ist. Die Genehmigungsbehörde kann darüber hinaus noch weitere Unterlagen, insbesondere Sachverständigengutachten, fordern. Sie bestimmt im Übrigen, in wie vielen Ausfertigungen der Antrag und die Unterlagen einzureichen sind.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
Gebührenverzeichnis, Abschnitt V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
Verfahrensablauf
- Eingang des Antrages
- Prüfung der Antragsunterlagen durch die Behörde
- ggf. Ortsbesichtigung und Beratung der Antragsteller
- ggf. Nachforderung von Unterlagen und deren Prüfung
- Eröffnung des Genehmigungsverfahrens (Beteiligungsverfahren)
- Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
- Genehmigungserteilung
- Abnahmeprüfung nach Fertigstellung des Flugplatzes
- Gestattung der Betriebsaufnahme
Bearbeitungsdauer
Keine Angabe möglich
Fristen
Keine Fristsetzung
Formulare
Keine Formulare
Weiterführende Informationen
Professor Dr.-Ing. Heinrich Mensen: Planung, Anlage und Betrieb von Flugplätzen
Verlag: Springer Berlin
2007
Deutsch
ISBN-13: 9783540681083
ISBN-10: 3540681086
Best.Nr.: 37367763
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung
Fachlich freigegeben am
13.03.2017
Zuständige Stelle
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Ansprechpunkt
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit