Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Verlängerung

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Verlängerung

 

Volltext

Wenn Sie das Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen zur entgeltlichen Beförderung von Fahrgästen oder das Führen von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen betreiben wollen, benötigen Sie zusätzlich zu Ihrer Fahrerlaubnis eine gesonderte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 FeV in Verbindung mit Anlage 5 zur FeV, das heißt ab dem 60. Lebensjahr eine medizinisch-psychologische Untersuchung durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner nachweist. Des Weiteren hat er nachzuweisen, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 FeV in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 zur FeV erfüllt und dass gegen ihn nichts vorliegt, dass darauf hinweist, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht gerecht wird (durch Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister). Ebenso dürfen keine Bußgelder wegen Verstöße gegen die BOKraft oder das Personenbeförderungsgesetz vorliegen.

 

 

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
  • Nachweis, dass Sie als Bewerber um die Fahrerlaubnis im Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden ausländischen Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr - sind oder innerhalb der letzten fünf Jahre waren,
  • die Ihnen bisher erteilte Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung,
  • ein aktuelles Führungszeugnis der Beleg-Art "0" (behördliches Führungszeugnis, das über die Wohnsitzgemeinde beim Bundesamt für Justiz beantragt werden kann. Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.
  • Sofern das 60. Lebensjahr bei Antragstellung der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vollendet ist, ist zusätzlich ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen.

 

Voraussetzungen

Sie besitzen seit mindestens zwei Jahren die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis oder haben diese in den letzten fünf Jahren besessen. Bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen sind Sie seit mindestens einem Jahr im Besitz der für das Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis.

 

Ein aktuelles Führungszeugnis liegt bereits vor oder wurde von Ihnen beantragt.

 

Falls die Erlaubnis auf das Führen von Krankenkraftwagen erweitert werden soll, liegt ein Nachweis über Ihre Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe vor.

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, ist in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr niedergelegt und wird von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzt. Auslagen, wie bspw. Auszug aus dem Bundeszentralregister und für ärztliche Zeugnisse bzw. Gutachten, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. Für nähere Angaben wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

 

Verfahrensablauf

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen, großen Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Ein persönliches Erscheinen zur Antragstellung bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind. Das Beantragen durch einen Vertreter ist nicht möglich. Die Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Auch dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Die Fahrerlaubnisbehörde fragt den Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ab. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen positiv, wird Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für längstens fünf Jahre verlängern.

 

 

Bearbeitungsdauer

sofort, wenn vollständige Unterlagen vorliegen

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V

 

 

Fachlich freigegeben am

16.08.2017

 

 

Zuständige Stelle

Fahrerlaubnisbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober-) Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die die Behörde des Ortes, in dem die Betroffene/der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes.

 

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

Verlängerung Gültigkeit Führerschein zur Fahrgastbeförderung
126.2 Meldung an das Zentral Fahrerlaubnisregister ohne Probe1,00EUR
145 Auskunft aus dem Fahreignungsregister3,30EUR
201 Prüfung eines Antrags5,10EUR
204 verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung28,60EUR
Gesamt38,00EUR

Weitere mögliche Kosten:

  • Porto für Expressbestellung:  10,50EUR
  • Ortskundeprüfung:                   50,00EUR

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin in den Bereichen der Kfz-Zulassung und Führerscheinwesen wahr.

Sofern Ihr Wohnsitz sich im Zuständigkeitsbereich der beiden Verwaltungen befindet, können Sie die dort befindliche Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle bzw. alle Bürgerbüros mit Kfz-Zulassung nutzen.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Hagenow

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr

Ansprechpartner:
  • 115

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Adresse:
Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Ludwigslust

Garnisonsstr. 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr


Mo, Mi, Fr letzte Wartemarkenausgabe: 12 Uhr

Di, Do letzte Wartemarkenausgabe: 12 bzw. 17 Uhr

Ansprechpartner:
  • 115

    Telefon: 03871 115
    Telefon: 115

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Adresse:
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim

Putlitzer Straße 25
19370

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr


Mo, Mi, Fr letzte Wartemarkenausgabe: 12 Uhr

Di, Do letzte Wartemarkenausgabe: 12 bzw. 17 Uhr

Ansprechpartner:
  • 115

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Adresse:
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Fahrerlaubnisbehörde

Putlitzer Straße 25
19370 Heinrich-Hertz-Ring 2
19061
19370

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr

Ansprechpartner:
  • 115

    Telefon: 115
    Telefon: 03871 115