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Der „Kleine Waffenschein“ ist die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
Volltext
Der „Kleine Waffenschein“ ist die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sogenannte SRS-Waffen), die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das kreisförmige Prüfsiegel der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) tragen bzw. die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union entsprechen und daher im Erwerb und im Besitz erlaubnisfrei sind. Ein Bedürfnis muss nicht nachgewiesen werden. Der „Kleine Waffenschein“ wird unbefristet und ohne ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe oder Gebiete erteilt.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ausgefülltes Antragsformular
Voraussetzungen
Die Erteilung des Kleinen Waffenscheines setzt voraus, dass
- das 18. Lebensjahr vollendet wurde und
- die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung vorhanden ist.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
70,00 Euro: Für die Erteilung der Erlaubnis.
35,00 Euro: Für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 3 Waffengesetz (mindestens alle drei Jahre).
Verfahrensablauf
Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) auf Antrag. Legen Sie hierzu den von Ihnen ausgefüllten Antrag sowie den Nachweis, dass Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben (Personalausweis oder Reisepass) der zuständigen Stelle zur Prüfung vor.
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen anschließend die waffenrechtliche Erlaubnis.
Bearbeitungsdauer
3 bis 4 Wochen
Fristen
keine
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Gemäß § 42 Waffengesetz ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen (Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten, Demonstrationen o.ä.) grundsätzlich verboten, selbst wenn ein „Kleiner Waffenschein“ vorhanden ist.
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde ist der Wiederspruch zulässig (§ 69 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Urheber
II 400
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
10.02.2021
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Ansprechpunkt
Das für Waffenrecht zuständige Sachgebiet / der für Waffenrecht zuständige Fachdienst.
Bemerkungen
Fallen die Erteilungsvoraussetzungen (die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung) nachträglich weg, so wird die bereits erteilte Erlaubnis durch die zuständige Behörde widerrufen.