Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts abgeben

Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts abgeben

 

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Wenn Sie Wasser direkt aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer (keine Küstengewässer) entnehmen, sind Sie gegebenenfalls wasserentnahmeentgeltpflichtig. 

 

 

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

 

Grundwasser, welches im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, wird bei der Erhebung des Entgeltes als oberirdisches Gewässer angesehen.

 

Das Entgelt wird nicht erhoben für:

  • erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie des Landeswassergesetzes (LWaG M-V),
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Gewässer,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei und der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung,
  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Wasserkraftnutzung, sofern keine nachteilige Veränderung der chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers erfolgt,
  • Benutzungen, sofern die Wassermenge insgesamt nicht mehr als 2.000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.

 

Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beträgt der Abgabesatz EUR 0,10 je Kubikmeter, für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beträgt der Abgabesatz EUR 0,02 je Kubikmeter. Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen Wassers mit einem Verlust von nicht mehr als 1 Prozent der Wassermenge in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, ermäßigt sich die Höhe des Entgelts auf 10 Prozent. Bei einer nicht zugelassenen Gewässerbenutzung ist jeweils der zweifache Betrag je Kubikmeter entnommenen Wassers zu erheben.

 

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.

Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

 

Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekanntgegebenen amtlichen Vordruck abzugeben.

 

Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

 

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Benutzung ausgeübt worden ist. Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

 

 

Rechtsgrundlage(n)

§§ 16 - 18 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V)

 

 

Erforderliche Unterlagen

-    vollständig ausgefüllter amtlicher Vordruck

-    Die Angaben sind auf Verlangen der zuständigen Behörde, durch Nachweise zu belegen.

 

 

Voraussetzungen

Wenn Sie Wasser direkt aus einem Oberflächengewässer entnehmen oder ableiten bzw. wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser entnehmen, dieses zutage fördern, zutage leiten oder ableiten sind Sie unter Umständen wasserentnahmeentgeltpflichtig. 

 

Vom Entgelt sind in der Regel befreit: 

•    erlaubnisfreie Benutzungen (Anliegergebrauch, Hofbetriebe etc.)

•    Heilquellen,

•    Wärmegewinnung,

•    Fischerei,

•    landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Beregnung,

•    Wasserkraftnutzung,

•    Benutzungen bis zu 2.000 Kubikmeter im Kalenderjahr

 

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

 

 

Verfahrensablauf

Der vollständig ausgefüllte amtliche Vordruck ist der zuständigen Behörde ohne Aufforderung bis zum 31.01. des Folgejahres zuzusenden. Anschließend setzt die Behörde das Entgelt fest. Gegebenenfalls müssen Angaben durch Belege im Rahmen einer Anhörung nachgewiesen werden. Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt durch Schätzung festsetzen.

 

 

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität der ausgeübten Gewässerbenutzung und dem Umfang der nachzureichenden Unterlagen.

 

 

Fristen

Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.

 

 

Formulare

-    Formulare: amtlicher Vordruck

-    Online-Verfahren ist möglich (perspektivisch)

-    Schriftform ist nötig

-    persönliches Erscheinen ist nicht nötig

 

 

 

Rechtsbehelf

Widerspruch 

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

 

 

Fachlich freigegeben durch

LM M-V, Referat 400 

 

 

Fachlich freigegeben am

19.01.2022

 

 

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.

 

-    die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt für Entnahmen oder Ableitungen von Wasser aus einem Gewässer 1. Ordnung,

-    im Übrigen die Landrät*innen oder Oberbürgermeister*innen der kreisfreien Städte

 

 

Ansprechpunkt

Für Grundwasser und Gewässer II. Ordnung:

 


Landkreis Nordwestmecklenburg 

Sachgebiet Untere Wasserbehörde

Börzower Weg 3

23936 Grevesmühlen

 


Landeshauptstadt Schwerin

Fachdienst Umwelt

Fachgruppe Gewässer- und Bodenschutz

Untere Wasserbehörde

Am Packhof 2-6

19053 Schwerin

 


Landkreis Ludwigslust-Parchim

Der Landrat

FD Natur- und Umweltschutz

Dienstgebäude Ludwigslust

Garnisonsstraße 01

19288 Ludwigslust

 


Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Der Oberbürgermeister

Amt für Umweltschutz 

Abteilung Wasser und Boden

Holbeinplatz 14 

18069 Rostock

 


Landkreis Rostock

Der Landrat

Umweltamt

Sachgebiet Wasser/Boden

Am Wall 03-05

18273 Güstrow

 


Landkreis Vorpommern-Rügen (Festland)

Der Landrat

FD Umwelt / FG Wasserwirtschaft

Bahnhofstraße 12/13

18507 Grimmen

 


Landkreis Vorpommern-Rügen (Insel)

Der Landrat

Umweltamt

Standort Bergen auf Rügen

Störtebekerstraße 30

18528 Bergen auf Rügen

 


Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Regionalstandort Waren

Umweltamt / Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

Zum Amtsbrink 2

17192 Waren (Müritz)

 


Landkreis Vorpommern-Greifswald

Amt für Wasserwirtschaft und Kreisentwicklung

Untere Wasserbehörde

Demminerstraße 71-74

17389 Anklam

 


Für Gewässer I. Ordnung:

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Bleicherufer 13

19053 Schwerin

 


Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

An der Jägerbäk 3

18069 Rostock

 


Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Badenstraße 18

18439 Stralsund

 


Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Neustrelitzer Straße 120

17033 Neubrandenburg

 


Allgemein:

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie

Goldberger Straße 12b

18273 Güstrow

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
FG Grundwasser und Bodenschutz

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
19370

Telefon: 03871 722-6704 (Herr Fiedelmann (FGL))

E-Mail: max.fiedelmann@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr

Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

Freitag 8 bis 13 Uhr