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Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Volltext
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören u. a.
- die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
- die Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
- die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
- die Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten,
- die nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben,
- die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe können, sofern dies beantragt wird, auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Der Budgetnehmer erhält anstelle einer Sachleistung in der Regel einen vereinbarten Geldbetrag, mit dem er notwendige Unterstützung selbst einkaufen und bezahlen kann.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Mindestens:
- Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe
- Vollmacht (bei Antragstellung für Dritte)
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
- vorhandene ärztliche Stellungnahmen
- ggf. Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über Bankverbindung.
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig und/oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. In allen anderen Fällen (nur vorübergehende oder nicht wesentliche Behinderung) steht die Eingliederungshilfe im Ermessen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger bzw. Rehabilitationsträger (z. B. der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Arbeitsagentur oder dem Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Für eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen gelten besondere sozialhilferechtliche Vorschriften.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Keine
Verfahrensablauf
Beratungstermin vereinbaren.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Fristen
Einzelfallabhängig
Formulare
Unterlagen sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erhältlich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
06.12.2018
Zuständige Stelle
Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Sozialhilfeträger.