Ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht

Ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht

 

Volltext

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein

wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische

Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richter

sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen

Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame

Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der

Berufsrichter sinnvoll ergänzen.

In Mecklenburg-Vorpommern wirken in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

ehrenamtliche Richter bei den Verwaltungsgerichten Schwerin und

Greifswald und bei dem Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Greifswald mit.

Die Verwaltungsgerichte sind örtlich für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem

ihnen jeweils zugeordneten Bezirk zuständig. Die Kammern der Verwaltungsgerichte

entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei

ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen

Verhandlung (z.B. in Eilverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), bei

Gerichtsbescheiden und in Verfahren, die dem Einzelrichter übertragen worden

sind, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Dasselbe gilt, wenn sich die

Beteiligten des Verfahrens mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder

den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt haben und der betreffende

Berufsrichter von dieser Erklärung Gebrauch macht.

Beim Oberverwaltungsgericht Greifswald, das überwiegend als

Rechtsmittelgericht tätig wird, in bestimmten Bereichen aber auch als

Eingangsgericht fungiert, wirken ehrenamtliche Richter in Fällen mit, in denen

das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht tätig wird. Bei dem auf

Bundesebene eingerichteten Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig wirken

ehrenamtliche Richter nicht mit.

Ehrenamtliche Richter sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz

unterworfen. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder

Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. In der mündlichen

Verhandlung und bei der Urteilsfindung haben sie die gleichen Rechte und die

gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter.

TIPP: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur

Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter gibt es möglicherweise auch auf der

auf der Internetseite des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern: www.mv-justiz.de

 

 

Rechtsgrundlage(n)

  • Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • § 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • § 9 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • § 10 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • §§ 19 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • § 44 ff Deutsches Richtergesetz (DRiG)
  • § 10 Landesrichtergesetz M-V(LRiG)
  • §§ 5 ff JEVG
  • §§ 15 ff JVEG

 

Voraussetzungen

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll des 25. Lebensjahr

vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen wen Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.

HINWEIS: Personen, die in Vermögensverfall geraden sind, sollen

nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Zu ehrenamtlichen Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung

nicht berufen werden:

  • Bundestags-/Landestagsabgeordnete
  • Mitglieder des Europäischen Parlaments
  • Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung
  • Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie dort nicht ehrenamtlich tätig sind
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
  • Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen

 

Verfahrensablauf

Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter werden vom Wahlausschuss jeweils auf

fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Landkreise und der kreisfreien Städte

gewählt.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von

ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder zu

höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere

Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

 

 

Hinweise (Besonderheiten)

Der ehrenamtliche Richter ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes

verpflichtet.

Die Berufung in dieses Amt kann nur ausnahmsweise abgelehnt

werden. Dazu sind berechtigt:

  • Geistliche und Religionsdiener
  • Schöffen und andere ehrenamtliche Richter
  • Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtlicher Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind
  • Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

HINWEIS: In besonderen Härtefällen (z.B. Gebrechlichkeit,

vorwiegende Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger

Kinder) kann auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. Die

Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs.

Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung

nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst

  • Fahrtkostenersatz,
  • Entschädigung für Aufwand,
  • Ersatz für sonstige Aufwendungen,
  • Entschädigung für Zeitversäumnis,
  • Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie
  • Entschädigung für Verdienstausfall.

 

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium

Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 8.8.2007

 

 

Zuständige Stelle

für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht: ein

Wahlausschuss, bestehend aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, einem von

der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag

gewählten Vertrauensleuten

 

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