Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke beantragen

Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke beantragen

 

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Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke ist eine Betriebserlaubnis erforderlich.

 

 

Volltext

Eine Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

 

 

Erforderliche Unterlagen

Dokumente gemäß § 14 Apothekengesetz sind vorzulegen.

 

Genauere Angaben zu Art und Umfang macht die jeweilige örtlich zuständige Behörde.

 

 

Voraussetzungen

Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Anforderungen gemäß § 14 Apothekengesetz erfüllt sind, ist die Betriebserlaubnis gemäß Antrag zu erteilen.

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten für die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke: EUR 600,00 - 2.000

 

 

Verfahrensablauf

  • Zunächst sollten Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, um Ihr Vorhaben zu schildern und den Umfang der einzureichenden Dokumente zu besprechen.
  • Als nächstes stellen Sie einen vollständigen schriftlichen Antrag.
  • Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Ggf. fordert die zuständige Behörde weitere Dokumente an.
  • Wenn die Anforderungen des Apothekengesetzes erfüllt sind, wird Ihnen eine Betriebserlaubnis erteilt.
  • Der Apothekenbetrieb darf erst nach einer Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.

 

Bearbeitungsdauer

8 Wochen

 

 

Fristen

Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke ist mindestens 8 Wochen vor gewünschtem Eröffnungstermin bzw. Übernahmetermin bei der zuständigen Behörde zu stellen.

 

 

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

 

Schriftform erforderlich: Ja

 

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

 

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 

 

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

09.06.2021

 

 

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde gemäß § 1 (2) Apothekengesetz ist das

 

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle

Wismarsche Straße 298

19055 Schwerin

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Dezernat LAGuS 300 - Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle

Graf-Yorck-Straße 10
19061

Telefon: +49 385 588-59900

Ansprechpartner: