Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen

Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen

 

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Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

 

 

Volltext

Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt sind. Der Sachverständige benötigt eine behördliche Anerkennung zur Ausführung dieser Tätigkeiten.

Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

 

 

Rechtsgrundlage(n)

§ 24 Abs. 2 Deponieverordnung (DepV) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

 

 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde für die auszuübende Tätigkeit
  • Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit (einfaches Führungszeugnis)
  • Beschreibung der gerätetechnischen Ausstattung oder Verträge zur Nutzung fremder Ausrüstungen

 

Voraussetzungen

Ein Sachverständiger kann bestimmt werden, wenn er über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.

Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung des Sachverständigen stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Entsprechende Nachweise sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es werden Gebühren nach der Abfall-Kostenverordnung M-V erhoben. Die Gebühren werden mit der Bestimmung des Sachverständigen durch die zuständige Behörde fällig.

 

 

Verfahrensablauf

Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:

  • Schriftliche Beantragung zur Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde
  • eventuell Nachforderung von Unterlagen
  • Bescheidung-Bekanntgabe des Sachverständigen

 

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Genehmigungsfiktion nach Fristablauf) findet Anwendung.

 

 

Fristen

Das Verfahren zur Bestimmung eines Sachverständigen muss vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.

 

 

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

26.01.2022

 

 

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)

 

 

Ansprechpunkt

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)

 

 

 

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