Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland beantragen

Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland beantragen

 

Teaser

Mit dem Apostille-Verfahren beziehungsweise einer Legalisation einer Urkunde wird die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers und seine Befugnis zur Ausstellung bestätigt und damit ihr Beweiswert in diesem besonderen Verfahren festgestellt. 

 

 

Volltext

Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, erteilt. Eine Beteiligung von dessen Auslandsvertretung in Deutschland ist dann nicht mehr notwendig.

 

Darüber hinaus existieren auch Übereinkommen mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundswesens, so dass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien; Luxemburg, Österreich und Schweiz).

 

Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, lesen Sie bitte hier:

Für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden aus Mecklenburg-Vorpommern, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind bzw. für die Ausstellung der "Haager Apostille" ist das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V zuständig. Dies gilt jedoch nicht für Urkunden aus dem Bereich der Justiz: 

 

Die Zuständigkeit des Justizministeriums ist gegeben für öffentliche Urkunden aus seinem Geschäftsbereich. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes ist zuständig hinsichtlich aller von ihr oder ihm ausgestellten öffentlichen Urkunden. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte sind zuständig hinsichtlich öffentlicher Urkunden, die in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder von Notarinnen bzw. Notaren, die ihren Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk haben, ausgestellt wurden (z.B. Urteile oder notarielle Urkunden). 

 

Öffentliche Urkunden aus dem Bereich des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung sind durch die Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte für Urkunden, die durch Kommunen ihres Zuständigkeitsbereiches ausgestellt wurden, vorzubeglaubigen. Öffentliche Urkunden aus den Bereichen der anderen Ministerien - ausgenommen Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums - sind durch die jeweiligen Fachministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht vorzubeglaubigen. Nur mit einer gültigen Vorbeglaubigung kann die Beglaubigung oder die Ausstellung der Apostille durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung erfolgen.

Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.

 

 

Erforderliche Unterlagen

  • Originalurkunde
  • Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
  • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter/die Vertreterin

In Mecklenburg Vorpommern werden unter anderem noch 

  • gegebenenfalls eine Vorbeglaubigung der Originalurkunde
  • Personalausweis oder ähnlich zum Nachweis der Rechnungsadresse (entfällt bei schriftlicher Beantragung)

 

benötigt.

 

 

Voraussetzungen

Das Dokument muss in Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt worden sein. Für die Beglaubigung bzw. die Ausstellung der „Haager Apostille“ muss eine Originalurkunde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel vorliegen. Sofern das Dokument nicht durch einen Standesbeamten ausgestellt wurde, ist eine Vorbeglaubigung notwendig. 

Für die Beglaubigung bzw. die Ausstellung der „Haager Apostille“ ist die Angabe des Verwendungslands erforderlich.

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

EUR: 10,00 bis 100,00

Die Gebühr in Mecklenburg-Vorpommern beträgt derzeit EUR 15,00 bei einer einzelnen Urkunde. Bei mehreren Urkunden, die vom gleichen Antragsteller eingereicht werden und in einem Arbeitsgang beglaubigt werden können, reduziert sich die Gebühr auf EUR 12,00 pro Urkunde.

 

 

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.

  • Suchen Sie die zuständige Behörde auf. Vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin.
  • Weisen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass aus.
  • Teilen Sie mit, in welchem Land Sie die Urkunde verwenden wollen.
  • Legen Sie die Urkunde im Original vor.
  • Die Gebühr zahlen Sie bei der zuständigen Stelle.

Für öffentliche Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern:

 

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

 

Für öffentliche Urkunden, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt wurden:

 

Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock

 

Für öffentliche Urkunden aus dem jeweiligen Geschäftsbereich der Landgerichte Mecklenburg-Vorpommerns oder öffentliche Urkunden von Notarinnen oder Notaren, die ihren Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk haben:

 

Ihr zuständiges Landgericht.

 

Für alle weiteren öffentlichen Urkunden, die im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt sind:

 

Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag schriftlich unter Angabe des Verwendungslandes zusammen mit dem Original der Urkunde und Ihren genauen Absenderangaben an das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern. Die Rücksendung der Urkunde mit Beglaubigung oder Apostille erfolgt zeitnah. Eine Gebührenrechnung wird beigelegt. In Ausnahmefällen, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit, kann nach vorheriger telefonischer Absprache ein Termin im Innenministerium in Schwerin vereinbart werden, der in der Regel Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 9 und 12 Uhr möglich ist. 

 

 

Bearbeitungsdauer

Bei schriftlicher Antragstellung in Mecklenburg-Vorpommern wird der Antrag in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen bearbeitet. Bei persönlicher Antragstellung mit Termin erfolgt die Bearbeitung sofort.

 

 

Fristen

Die Gültigkeitsdauer einiger Urkunden, die in Mecklenburg-Vorpommern erstellt wurden, kann zeitlich begrenzt sein (zum Beispiel ist das Ehefähigkeitszeugnis nur 6 Monate vom Tag der Ausstellung an gültig).

 

 

Formulare

Beglaubigungen werden ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen, formlosen Antrages vorgenommen.

 

 

Weiterführende Informationen

keine

 

 

Hinweise (Besonderheiten)

In Mecklenburg-Vorpommern werden Führungszeugnisse bei der örtlichen Meldebehörde beantragt und vom Bundesamt für Justiz in Bonn erstellt. Die Überbeglaubigung wird ebenfalls vom Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 21 IR, in Bonn vorgenommen.

 

Für die Erteilung einer Apostille bzw. einer Überbeglaubigung auf dem Führungszeugnis ist das Bundesverwaltungsamt, Referat ZMVII 6, in Köln zuständig. Die Vorbeglaubigung wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn vorgenommen.

 

 

Rechtsbehelf

entfällt

 

 

Fachlich freigegeben durch

Durch Bundesministerium des Innern freigegeben.

 

Mitzeichnung des Bundesministeriums der Justiz angefragt.

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

22.04.2022

 

 

Zuständige Stelle

Für Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland sowie Apostillen auf Bundesurkunden für die Verwendung in Beitrittsländern des Haager Übereinkommens:

 

Postanschrift:

 

Bundesverwaltungsamt / Beglaubigungen

Referat II B 4

50728 Köln

 

Besucheranschrift:

 

Bundesverwaltungsamt

Dienstgebäude Köln-Braunsfeld (Neues Technologiezentrum)

Eupener Str. 125

50933 Köln

Deutschland

 

Tel.: +49 228 99358-4100

Fax.: +49 228 99358-2893

E-Mail : beglaubigungen@bva.bund.de

 

Öffnungszeiten (Besuch und Telefon):

 

Mo: 09:00 - 13:00 Uhr

Di: 09:00 - 16:30 Uhr

Mi: 09:00 - 13:00 Uhr

Do: 09:00 - 13:00 Uhr

Fr: 08:00 - 13:00 Uhr

 

Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

 

Dienststelle München

 

Postanschrift:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

80297 München

 

Besucheranschrift:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

Zweibrückenstraße 12

80331 München

 

Tel.: +49 89 2195-0

Fax.: +49 89 2195-2221

E-Mail: info@dpma.de

 

Dienststelle Berlin

 

Postanschrift:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

Technisches Informationszentrum Berlin

10958 Berlin

 

Besucheranschrift:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

Technisches Informationszentrum Berlin

Gitschiner Straße 97

10969 Berlin

 

Tel.: +49 30 25992-0

Fax.: +49 30 25992-404

E-Mail: info@dpma.de

 

Dienststelle Jena

 

Postanschrift:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

Dienststelle Jena

07738 Jena

 

Besucheranschrift:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

Dienststelle Jena

Goethestraße 1

07743 Jena

 

Tel.: +49 364140-54

Fax.: +49 364140-5690

E-Mail: info@dpma.de

Zuständige Stellen in Mecklenburg Vorpommern sind

 

für öffentliche Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern:

 

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern,

 

für öffentliche Urkunden, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt wurden:

 

Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock

 

für öffentliche Urkunden aus dem jeweiligen Geschäftsbereich der Landgerichte Mecklenburg-Vorpommerns oder öffentliche Urkunden von Notarinnen oder Notaren, die ihren Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk haben:

 

Ihr zuständiges Landgericht und

 

für alle weiteren öffentlichen Urkunden, die im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt sind:

 

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern.

 

 

Ansprechpunkt

Für Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland sowie Apostillen auf Bundesurkunden für die Verwendung in Beitrittsländern des Haager Übereinkommens:

 

Postanschrift:

 

Bundesverwaltungsamt / Beglaubigungen

Referat II B 4

50728 Köln

 

Besucheranschrift:

 

Bundesverwaltungsamt

Dienstgebäude Köln-Braunsfeld (Neues Technologiezentrum)

Eupener Str. 125

50933 Köln

Deutschland

 

Tel.: +49 228 99358-4100

Fax.: +49 228 99358-2893

E-Mail : beglaubigungen@bva.bund.de

 

Öffnungszeiten (Besuch und Telefon):

 

Mo: 09:00 - 13:00 Uhr

Di: 09:00 - 16:30 Uhr

Mi: 09:00 - 13:00 Uhr

Do: 09:00 - 13:00 Uhr

Fr: 08:00 - 13:00 Uhr

 

Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

 

Dienststelle München

 

Postanschrift:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

80297 München

 

Besucheranschrift:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

Zweibrückenstraße 12

80331 München

 

Tel.: +49 89 2195-0

Fax.: +49 89 2195-2221

E-Mail: info@dpma.de

 

Dienststelle Berlin

 

Postanschrift:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

Technisches Informationszentrum Berlin

10958 Berlin

 

Besucheranschrift:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

Technisches Informationszentrum Berlin

Gitschiner Straße 97

10969 Berlin

 

Tel.: +49 30 25992-0

Fax.: +49 30 25992-404

E-Mail: info@dpma.de

 

Dienststelle Jena

 

Postanschrift:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

Dienststelle Jena

07738 Jena

 

Besucheranschrift:

 

Deutsches Patent- und Markenamt

Dienststelle Jena

Goethestraße 1

07743 Jena

 

Tel.: +49 364140-54

Fax.: +49 364140-5690

E-Mail: info@dpma.de

Ansprechpunkt in Mecklenburg Vorpommern sind

 

für öffentliche Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern:

 

Hausanschrift:

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Puschkinstraße 19-21

19055 Schwerin

Telefon: 0385/588-0

E-Mail: poststelle@jm.mv-regierung.de, 

 

für öffentliche Urkunden, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt wurden:

 

Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock

Wallstraße 3

18055 Rostock

Telefon: 0381/331-0

E-Mail: verwaltung@olg-rostock.mv-justiz.de

 

für öffentliche Urkunden aus dem jeweiligen Geschäftsbereich der Landgerichte Mecklenburg-Vorpommerns oder öffentliche Urkunden von Notarinnen oder Notaren, die ihren Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk haben:

 

Präsident des Landgerichts Neubrandenburg

Friedrich-Engels-Ring 15-18

17033 Neubrandenburg

Telefon: 0395/5444-0

E-Mail: verwaltung@lg-neubrandenburg.mv-justiz.de 

 

Präsident des Landgerichts Rostock

August-Bebel-Straße 15-20

18055 Rostock

Telefon: 0381/241-0

E-Mail: verwaltung@lg-rostock.mv-justiz.de 

 

Präsidentin des Landgerichts Schwerin

Demmlerplatz 1-2

19053 Schwerin

Telefon: 0385/7415-0

E-Mail: verwaltung@lg-schwerin.mv-justiz.de

 

Präsident des Landgerichts Stralsund

Frankendamm 17

18439 Stralsund

Telefon: 03831/205-0

E-Mail: verwaltung@lg-stralsund.mv-justiz.de 

 

sowie für alle weiteren öffentlichen Urkunden, die im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt sind:

 

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung

Arsenalstraße 1

19055 Schwerin

Tel.: 0385588 -2215 (Frau Klinder)

Tel.: 0385588 -2214 (Frau Drews)

E-Mail: Beglaubigung@im.mv-regierung.de.

 

 

 

Unterstützende Institutionen

  • Standesämter, örtliche Meldebehörden etc.
  • Landräte der Landkreise
  • Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
  • Fachministerien M-V
  • Bundesverwaltungsamt Köln
  • Bundesamt für Justiz in Bonn
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landgericht Neubrandenburg

Friedrich-Engels-Ring 15-18
17033 Neubrandenburg

Telefon: +49 395 5444-0

E-Mail: verwaltung@lg-neubrandenburg.mv-justiz.de

Ansprechpartner:
  • Möllenkamp

  • Boltze

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Adresse:
Landgericht Rostock

August-Bebel-Straße 15-20
18055

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Adresse:
Landgericht Schwerin

Demmlerplatz 1-2
19053

Ansprechpartner:
  • Köster-Flachsmeyer

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Adresse:
Landgericht Stralsund

Frankendamm 17
18439

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Adresse:
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung - Fachbereich II 210 Beglaubigung

Alexandrinenstraße 1
19055

E-Mail: Beglaubigung@im.mv-regierung.de