Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit beantragen

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit beantragen

 

Teaser

Wenn Sie sich in direktem Anschluss an Ihre Forschungstätigkeit auf Suche nach einem Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz oder einer selbständigen Tätigkeit befinden, wird Ihnen für maximal 9 Monate eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. 

 

 

Volltext

Sie haben als Forscherin oder Forscher einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche. Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für höchstens 9 Monate in direktem Anschluss an Ihre bisherige Forschungstätigkeit erteilt. Damit ist es möglich, einen Ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Ziel der Suche kann auch eine selbständige Tätigkeit sein. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.

 

 

 

Rechtsgrundlage(n)

Die Rechtsgrundlage, § 20 Abs. 3 Nr. 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) finden Sie im Internet auf folgender Seite


https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html

 

 

Erforderliche Unterlagen

-    Gültiger Nationalpass

-    Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt (zum Beispiel Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Abgabe einer                       Verpflichtungserklärung durch Dritte)

-    Nachweis über eine Krankenversicherung

-    Qualifikationsnachweis (Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihrer Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums

-    1 aktuelles biometrisches Foto

-    Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen

 

 

 

Voraussetzungen

Sie haben in Deutschland eine Forschungstätigkeit ausgeführt, diese abgeschlossen und eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§ 18d oder § 18e AufenthG) besessen. Weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis sind:

-    ein gesicherter Lebensunterhalt,

-    eine geklärte Identität,

-    Besitz eines gültigen Nationalpasses.

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Fixe Kosten: Gebühr EUR 98,00

 

Gebühr: EUR 98,00

 

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.

-    Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.

-    Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

-    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und bestellt den           elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.

-    Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt.

 

 

Bearbeitungsdauer

-    Die Bearbeitungsdauer kann in den örtlich zuständigen Ausländerbehörden variieren (etwa 5 bis 6 Wochen).

 

Abhängig von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde (etwa 5 bis 6 Wochen).

Bearbeitungsdauer: 5 Wochen

 

Fristen

Antragstellung vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft, wird empfohlen.

 

Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen.

Antragsfrist: 4 Wochen

 

Formulare

-    Formulare: keine

-    Onlineverfahren möglich: nein

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Persönliches Erscheinen nötig: ja

 

 

Weiterführende Informationen

Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland finden Sie im Portal der Bundesregierung

https://www.make-it-in-germany.com/de/

 

Die Rechtsgrundlage finden Sie auf der Seite Gesetze im Internet 

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html

 

 

 

Rechtsbehelf

-    Widerspruch

     Detaillierte Informationen hierzu können Sie dem Bescheid, mit dem Ihr Antrag abgelehnt worden ist, entnehmen.

-    Verwaltungsgerichtliche Klage

 

 

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg

Bezirksamt Harburg

Fachamt Einwohnerwesen

Harburger Rathausplatz 1

21073 Hamburg

E-Mail: bezirksamt@harburg.hamburg.de

Fax: 040 427907600

Tel. +49 40 428713849

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

20.11.2020

22.02.2021

 

 

Zuständige Stelle

-    Die für Ihren Wohnort örtlich zuständige Ausländerbehörde.

 

 

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