Anzeige zur Überlassung (§ 1a AÜG) Entgegennahme

Anzeige zur Überlassung (§ 1a AÜG) Entgegennahme

 

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Ihrem Unternehmen drohen Kurzarbeit oder Entlassungen? Dann dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis Arbeitskräfte an Dritte verleihen, wenn Sie das vorher der Agentur für Arbeit melden.

 

 

Volltext

Wenn Sie Beschäftigte an einen Dritten verleihen möchten, benötigen Sie dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Sie brauchen keine Erlaubnis, wenn

  • weniger als 50 Menschen in Ihrem Betrieb arbeiten,
  • die Betroffenen bei Ihnen nicht als Leiharbeitskräfte eingestellt oder beschäftigt sind und 
  • Sie mit der Überlassung an ein anderes Unternehmen Kurzarbeit oder Entlassungen vermeiden.

 

Allerdings müssen Sie der Agentur für Arbeit in diesem Fall die Arbeitnehmerüberlassung vorher schriftlich melden. 

 

Die Überlassung ist bis zu einer Dauer von 12 Monaten an eine andere Arbeitgeberin oder einen anderen Arbeitgeber (Entleiherin oder Entleiher) möglich. Statt des Begriffs "Arbeitnehmerüberlassung" ist auch die Bezeichnung "Zeit- oder Leiharbeit" gängig.

 

Eine Überlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist nicht erlaubt.

 

 

Erforderliche Unterlagen

Keine

 

 

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und beschäftigen weniger als 50 Personen.
  • Sie wollen durch die Arbeitnehmerüberlassung Kurzarbeit und Entlassungen verhindern.
  • Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer werden nicht zum Zweck der Überlassung als Leiharbeitskraft eingestellt und beschäftigt.
  • Die Überlassung ist mit den betroffenen Beschäftigten vereinbart.
  • Der Arbeitsvertrag und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen während der Überlassung fort.

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

 

 

Verfahrensablauf

Die Überlassung von Arbeitskräften müssen Sie der Agentur für Arbeit vorher schriftlich melden: 

  • Laden Sie das Formular „Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach §1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG“ von der Internetseite der Agentur für Arbeit herunter.
  • Füllen Sie das Formular aus. Folgende Angaben müssen Sie in der Anzeige machen:
    • Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung, Tag und Geburtsort der Leiharbeitskraft,
    • Art, der von Leiharbeitskräften zu leistenden Tätigkeiten und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
    • Beginn und Dauer der Überlassung, 
    • Firma und Anschrift des Entleihers.
  • Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
  • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular samt Anlage bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein. Welche Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist, können Sie dem Formular entnehmen. Dort finden Sie auch die Postadressen der zuständigen Dienststellen, an die Sie das Formular schicken müssen.

 

Bearbeitungsdauer

Keine

 

 

Fristen

Keine

 

 

Formulare

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

 

Fachlich freigegeben am

22.09.2020

 

 

Zuständige Stelle

Je nach Geschäftssitz Ihrer Firma ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg für Sie zuständig. Welche Dienststelle für Ihr Bundesland oder Ihren Staat zuständig ist, entnehmen Sie dem Formular Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers (AÜG 2b).

 

 

Ansprechpunkt

Je nach Geschäftssitz Ihrer Firma ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg für Sie zuständig. Welche Dienststelle für Ihr Bundesland oder Ihren Staat zuständig ist, entnehmen Sie dem Formular Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers (AÜG 2b). Dort finden Sie auch Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu den Dienststellen.

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Agentur für Arbeit Düsseldorf


40180 Düsseldorf, Stadt Grafenberger Allee 300
40237 Düsseldorf, Stadt

Telefon: +49 211 692-4500
Telefax: +49 211 692-4501

E-Mail: Duesseldorf.091-ANUE@arbeitsagentur.de
Webseite: Internetseite der Agentur für Arbeit Düsseldorf

Öffnungszeiten:

Die aktuellen Öffnungszeiten Ihrer Agentur für Arbeit entnehmen Sie bitte dem Dienststellenfinder der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner

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Adresse:
Agentur für Arbeit Kiel


24131 Kiel Adolf-Westphal-Str. 2
24131 Kiel

Telefon: +49 431 709-1010
Telefax: +49 431 709-1011

E-Mail: Kiel.091-ANUE@arbeitsagentur.de
Webseite: Internetseite der Agentur für Arbeit Kiel

Öffnungszeiten:

Die aktuellen Öffnungszeiten Ihrer Agentur für Arbeit entnehmen Sie bitte dem Dienststellenfinder der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner

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Adresse:
Agentur für Arbeit Nürnberg


90300 Nürnberg Richard-Wagner-Platz 5
90443 Nürnberg

Telefon: +49 911 529-4343
Telefax: +49 911 529-4004343

E-Mail: Nuernberg.091-ANUE@arbeitsagentur.de
Webseite: Internetseite der Agentur für Arbeit Nürnberg

Öffnungszeiten:

Die aktuellen Öffnungszeiten Ihrer Agentur für Arbeit entnehmen Sie bitte dem Dienststellenfinder der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner

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Adresse:
Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitgeber-Hotline

Telefon: +49 800 4555520

Öffnungszeiten:

Montag 08:00 – 18:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag 08:00 – 18:00 Uhr