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Wenn Sie Alkohol in sogenannten Abfindungsbrennereien herstellen, müssen Sie Alkoholsteuer bezahlen.
Volltext
Alkohol darf in Deutschland in der Regel nur in Brennereien hergestellt werden, die zollamtlich verschlossen sind (Verschlussbrennereien). Für die Ermittlung der zu zahlenden Steuer wird gemessen, wieviel Alkohol hergestellt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind sogenannte Abfindungsbrennereien. Abfindungsbrennereien sind nicht verschlossen und die Alkoholsteuer wird pauschal nach Art und Menge der verarbeiteten Rohstoffe geschätzt.
Damit Sie Alkohol in einer vom Hauptzollamt zugelassenen Abfindungsbrennerei in einem bestimmten Zeitraum herstellen dürfen, benötigen Sie eine Brenngenehmigung. Die Abfindungsanmeldung, mit der Sie die Genehmigung beantragen, dient zugleich als Steuererklärung für die Alkoholsteuer.
Zur Berechnung der Steuerhöhe werden sogenannte Ausbeutesätze zugrunde gelegt, die in einer Rohstoffliste festgelegt sind. Der Ausbeutesatz gibt an, wie hoch die anzunehmende Alkoholmenge ist, die aus 100 Kilogramm oder 100 Litern des eingesetzten Rohstoffs gewonnen werden kann. Beim Abfindungsbrennen gilt ein ermäßigter Steuersatz von derzeit EUR 1.022 je 100 Litern reinen Alkohols, jedoch nur im Rahmen festgelegter Kontingente.
Beispiel:
- Sie verarbeiten 100 Kilogramm Äpfel. Der Ausbeutesatz für Äpfel beträgt 3,6. Sie müssen also pauschal 3,6 Liter Alkohol versteuern. Die ermäßigte Alkoholsteuer beträgt 3,6 Liter x EUR 1.022/100 Liter = EUR 36,79.
Auch wenn Sie die Brennerei nicht selbst betreiben, sondern zum Beispiel Ihr selbsterzeugtes Obst in einer Abfindungsbrennerei brennen lassen (Stoffbesitzerrennen), müssen Sie eine Abfindungsanmeldung einreichen und gegebenenfalls Alkoholsteuer zahlen.
Der Alkohol tritt mit seiner Erzeugung in den steuerlich freien Verkehr. Das bedeutet, dass er ohne steuerliche Einschränkungen innerhalb Deutschlands gehandelt werden darf.
Sie können in Ihrer Abfindungsbrennerei Alkohol im Lohn für Dritte aus dessen Rohstoffen gewinnen (Lohnbrennen).
Besondere Regeln gelten, wenn Sie das vereinfachte Lohnbrennen in Anspruch nehmen möchten. Beim diesem zulassungsbedürftigen Verfahren besteht die Möglichkeit, dass Sie Alkohol zu Lasten des Kontingents einer anderen als Ihrer eigenen Abfindungsbrennerei "im Lohn" gewinnen, ohne dass ein Transport der Rohstoffe in die andere Brennerei erfolgen muss. Sie gewinnen den Alkohol in diesem Fall also in Ihrer eigenen Brennerei.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Der ermäßigte Steuersatz für das Abfindungsbrennen gilt nur, wenn
- die Abfindungsbrennerei zugelassen ist und die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt,
- Sie angegeben haben, dass der Alkohol versteuert werden soll
- Sie Alkohol im Rahmen bestimmter Kontingente erzeugen:
- bei Abfindungsbrennereien 300 Liter reiner Alkohol je Kalenderjahr.
- Als Stoffbesitzer oder -besitzerin dürfen Sie nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols je Kalenderjahr erzeugen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine
- bei verspäteter Zahlung: Säumniszuschläge gemäß § 240 Absatz 1 Abgabenordnung
Verfahrensablauf
Die Erklärung zur Alkoholsteuer müssen Sie schriftlich einreichen:
Laden Sie das für Sie passende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung:
- "Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrenners für mehlige Stoffe" (Formular 1219)
- "Abfindungsanmeldung des Abfindungsbrenners für nicht mehlige Stoffe" (Formular 1220)
- "Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers" (Formular 1221)
Beachten Sie die Ausfüllhinweise der Abfindungsanmeldung sowie die Vorgaben des Merkblatts für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer (Formular 1222).
Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das Hauptzollamt Stuttgart.
Das Hauptzollamt Stuttgart prüft Ihre Abfindungsanmeldung.
Wenn das Hauptzollamt Stuttgart Ihnen eine Brenngenehmigung erteilen kann, erhalten Sie zusammen mit der Genehmigung einen Steuerbescheid.
Neben dem Steuerbescheid erhalten Sie einen vorausgefüllten Überweisungsträger, den Sie zur Bezahlung der Steuer verwenden können.
Bearbeitungsdauer
- in der Regel 3 bis 5 Tage
Fristen
- Einreichen der Abfindungsanmeldung: spätestens 5 Werktage vor dem beabsichtigten Brennbeginn
Formulare
Formulare: ja
Online-Verfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
- Widerspruch.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen. - Klage vor dem Finanzgericht
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen
Fachlich freigegeben am
04.12.2020