abfallrechtliches Nachweisverfahren

abfallrechtliches Nachweisverfahren

 

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Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Das elektronische Nachweisverfahren müssen Erzeuger, Sammler und Beförderer sowie Entsorger gefährlicher Abfälle durchführen.

 

 

Volltext

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren, welches ab 01.04.2010 elektronisch durchzuführen ist.Das elektronische Nachweisverfahren müssen Erzeuger, Sammler und Beförderer sowie Entsorger gefährlicher Abfälle (Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) entsorgen) durchführen.

 

Für die elektronische Nachweisführung müssen Sie sich bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) registrieren. Seit dem 1. Februar 2011 ist außerdem eine elektronische Signatur anstelle einer handschriftlichen Unterschrift auf den Nachweisformularen (Entsorgungs-, Sammelentsorgungsnachweise und Begleitscheine) notwendig.

 

 

Rechtsgrundlage(n)

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

 

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung

 

 

Erforderliche Unterlagen

Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich. Eine Übersicht der Anbieter ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu finden.

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Prüfung der Nachweiserklärung und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung fallen Gebühren in Höhe von maximal EUR 6.500,00 an.

Für die Prüfung eines Begleitscheins fallen Gebühren in Höhe von EUR 1,00 - 75,00 an.

 

 

Bearbeitungsdauer

  • Eingangsbestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen gemäß § 4 NachwV
  • Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen gemäß § 5 NachwV

 

Fristen

Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

17.02.2021

 

 

Zuständige Stelle

Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz 

 

 

Ansprechpunkt

örtlich zuständiges StALU 

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Dezernat Dez. 53

Bleicherufer 13
19053

Webseite: Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Ansprechpartner:
  • Schneider

    Telefon: +49 385 588-66540