Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen

 

Teaser

Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.

 

 

Volltext

Das Abbrennen von

  • Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
  • von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
  • von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
  • sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2

 

muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

 

 

Erforderliche Unterlagen

 

Sie benötigen

  • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
  • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

 

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalien der Verantwortlichen
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

 

Voraussetzungen

Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.

 

 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebührenrahmen: 30,00 EUR bis 150,00 EUR

 

 

Fristen

Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Abbrennen des Feuerwerks erfolgen.

 

 

Formulare

Das Formular zur Abbrennanzeige steht online im Formularmanagement des Landes auch den Kommunen zur Verfügung.

 

 

Hinweise (Besonderheiten)

Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2) beantragen.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Fachlich freigegeben am

04.09.2018

 

 

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern M-V

 

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

120,00 Euro beim Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

Konkrete Angaben über die einzelnen Kategorien der Feuerwerkskörper finden Sie im § 3a des Sprengstoffgesetzes.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Dezernat LAGuS 502 - Schwerin

Friedrich-Engels-Straße 47
19061

Telefon: +49 385 588-59595
Telefax: +49 385 3991-155
Telefon: +49 385 588-59962

E-Mail: arbeitsschutz.schwerin@lagus.mv-regierung.de

Ansprechpartner:

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    Adresse:
    Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung


    19092 Putlitzer Straße 25
    19370

    Telefon: 03871 722-3020 (Herr Wornien (FGL))

    E-Mail: sebastian.wornien@kreis-lup.de

    Öffnungszeiten:

    Montag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

    Mittwoch: geschlossen

    Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

    Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Ansprechpartner: