Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. S. 29) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.1998 (GVOBl. S. 634) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KAG M-V) vom 01.06.1993 (GVOBl. M/V S. 522 und der Änderung vom 09.11.1993 (GVOBl. M/V S. 916) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Hagenow vom 07.06.2001 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadt Hagenow unterhält eine Stadtbibliothek als öffentliche Einrichtung. Gemäß §1 (1)KAG M-V ist die Stadt Hagenow berechtigt, Gebühren zu erheben.
  2. Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für besondere Leistungen, Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden.

§ 2 Benutzungsrecht

  1. Jede Person ist berechtigt, die Bibliothek im Rahmen dieser Satzung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.
  2. Ein Minderjähriger kann Benutzer werden, wenn er das 7. Lebensjahr vollendet hat und eine  schriftliche Einverständniserklärung seines gesetzlichen Vertreters vorliegt.
  3. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann die Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters entfallen.
  4. Vertreter von Dienststellen, juristischen Personen, Instituten und Firmen weisen sich durch eine Vollmacht aus.

§ 3 Anmeldung

  1. Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises      oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis. Der Benutzer bestätigt mit seiner Unterschrift, die Satzung zur Kenntnis genommen zu haben.
  2. Für Kinder bis 14 Jahre wird die Kenntnisnahme der Satzung mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bestätigt.
  3. Der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Der Bibliotheksausweis ist nicht auf andere Personen (einschließlich Familienangehörige) übertragbar.

§ 4 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt.

§ 5 Ausleihe

  1. Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte
          Leihfrist ausgeliehen werden.

         Die Leihfrist beträgt für

        - Bücher, Spiele 4 Wochen
        - Schallplatten, MCs, CDs, CD-ROMs, Zeitschriften 2 Wochen
        - Videos 3 Tage

  2. Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine anderweitigen Bestellungen vorliegen. CDs sind von der Verlängerung ausgeschlossen.
  3. Auf Verlangen sind entliehene Medien vorzulegen. Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen entgegennehmen (ausgenommen CDs).Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
  4. Die Präsenzbestände im Leseraum können an Ort und Stelle benutzt werden. Die Ausleihe außer Haus entfällt.

§ 6 Kosten für verspätete Rückgabe

  1. Überschreitet der Benutzer die festgelegte Ausleihfrist, entrichtet er, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte, eine Säumnisgebühr je Medieneinheit (außer Videos)

    - nach der 1. Woche ( 7 Tage) 0,50 EUR
    - nach der 2. Woche (14 Tage) 1,50 EUR
    - nach der 3. Woche (21 Tage) 2,00 EUR

  2. Zugrunde gelegt wird jede volle Woche (7 Tage) nach Ablauf der Ausleihfrist. Werden die ausgeliehenen Medien nicht zurückgegeben und die Säumnisgebühr nicht entrichtet, wird die Vollstreckungsbehörde tätig.

§ 7 Leihverkehr

  1. Bücher, Artikel, Aufsätze, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können durch  den Deutschen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, wenn die im Leihverkehr bestellte Literatur eingetroffen ist. Die Inanspruchnahme des Deutschen Leihverkehrs ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt pro Buch, Artikel, Aufsatz 2,00 EUR
  2. Kosten, die auswärtige Bibliotheken in Rechnung stellen (z.B.Kopiergebühren, Bearbeitungsgebühren) sind in der entsprechenden Höhe von dem Besteller zusätzlich zu  tragen.

§ 8 Entleihung von Videos und Kosten der Leihe

  1. Das Entleihen von Videos ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 1,50 EUR. Die Leihfrist    beträgt 3 Tage. Fällt der 3. Tag auf einen Schließtag, gilt der kommende Öffnungstag als Rückgabetag.
  2. Bei verspäteter Rückgabe werden Säumnisgebühren pro Video und pro Öffnungstag von 1,50 EUR erhoben.
  3. Bei Beschädigung oder Verlust muss der Entleiher Schadenersatz zum Neubeschaffungswert leisten.
  4. Bei nicht zurückgespulten Videobändern beträgt die Gebühr pro Band 0,50 EUR.

§ 9 Sonstige Gebühren

  1. Kopierdienste:

    - DIN A 4 s/w je Blatt 0,10 EUR
    - DIN A 4 farbig je Blatt 0,20 EUR
    - DIN A 3 s/w je Blatt 0,15 EUR
    - Ersatzausstellung für Benutzerausweis 1,50 EUR
    - Benachrichtigung bei Vorbestellungen Portoauslagen
    - Mahnbenachrichtigung Portoauslagen
    - Nutzung Internet 0,50 EUR   je 20 min

§ 10 Rechte und Pflichten der Benutzer

  1. Der Benutzer hat ein Recht auf die Erbringung der in der Satzung genannten Leistungen. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer in seinen berechtigten Ansprüchen beschränkt, der Bibliotheksbesuch nicht behindert wird. Das Bibliotheksgut sowie alle Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln.

§ 11 Rechte und Pflichten der Bibliothek

  1. Die Bibliothek unterstützt ihre Besucher bei der Bibliotheksbenutzung durch Beratung,  Auskunft und Information.
  2. Das Bibliothekspersonal übt das Hausrecht aus.Bei entstandenen Schäden an Wiedergabegeräten, die mit der Nutzung von Medien aus der Bibliothek in Verbindung stehen könnten, kann kein Schadenersatzanspruch gegenüber der Bibliothek geltend gemacht werden.

§ 12 Ausschluss von der Benutzung

  1. Die Bibliothek ist berechtigt, einen Benutzer, der schwerwiegend oder wiederholt gegen die Satzung verstößt, ganz oder teilweise oder für eine gewisse Dauer von der Benutzung auszuschließen. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt.

§ 13 Entstehung der Gebührenschuld

  1. Gebührenpflicht entsteht mit Inanspruchnahme der gebotenen Leistung der öffentlichen Einrichtung gemäß dieser Satzung.

§ 14 Fälligkeit

  1. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig. Im Einzelfall kann die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

§ 15 Öffnungszeiten

  1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek der Stadt Hagenow vom 05.10.2000 außer Kraft.


Hagenow, den 15.11.2001

gez. Schwarz, Bürgermeisterin

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